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Die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber von RA Thomas Eschle, Stuttgart
Nach § 1 I Kündigungsschutzgesetz (KschG) sind arbeitgeberseitige Kündigungen, deren Grund im negativen Verhalten des Arbeitnehmers liegen gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis aus Vertrauensgründen gestört ist.
In der Regel kann nur ein wiederholtes dienstliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Es gibt Ausnahmen: In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verhalten des Arbeitnehmers nach Dienstschluss zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Man spricht hier von einer „Charakter-kündigung“. Wer in seiner Freizeit einen Raub, schweren Diebstahl oder dergleichen begeht, kann also nicht erwarten, dass er anschließend wieder an der Kasse eines Kreditinstitutes oder in einer sonstigen Vertrauensstellung eingesetzt werden wird.
Von diesen schwerwiegenden außerdienstlichen Verhalten abgesehen, führt nur dienstliches Verhalten zu einer Kündigung und hierbei müssen in der Regel mehrfache, in gröberen Fallen mindestens eine arbeitgeberseitige Abmahnung vorausgehen. Bei einem einmaligen Fehlverhalten darf einem Arbeitnehmer also im Normalfall nicht gleich gekündigt werden. Außer es handelt sich um eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung wie Diebstahl beim eigenen Arbeitgeber, Unterschlagung, Annahme von Schmiergeld und andere vorsätzliche Schädigungen im Betrieb) , so dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, dann kann dem Arbeitnehmer sofort sogar außerordentlich , das heisst ohne vorherige Abmahnung und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Liegt ein solches für den Arbeitgeber schweres zuzumutendes Fehlverhalten durch den Arbeitnehmer nicht vor, dann muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst mitteilen, dass ihm das Verhalten missfallen hat und ihm eine Chance zur Besserung geben, in dem er ihm eine schriftliche Abmahnung erteilt. Abmahngründe können beispielsweise sein: Zuspätkommen des Arbeitnehmers, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, minderhafte Arbeitsqualität, Verstösse gegen den Betriebsfrieden.
Der Arbeitgeber sollte darauf achten, nicht nur die schriftliche Abmahnung auszusprechen, sondern diese auch mit der Androhung zu verbinden, dass der Mitarbeiter bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens mit einer Kündigung rechnen muss. Unklare Abmahnungen werden zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
In der Regel muss mehrfach eine arbeitgeberseitige Abmahnung erfolgen, bevor die Voraussetzungen für eine wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gegeben sind. Der Arbeitgeber sollte außerdem den Verstoß detailliert beschreiben. Ort, Datum, Uhrzeit des beanstandeten Vorgangs müssen schriftlich in der Abmahnung festgehalten werden. Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung verstehen können und somit die Chance haben, das unerwünschte Verhalten künftig zu vermeiden.
Wird eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitgeber für diesen Fall übrigens auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Den Mitarbeiter erst abzumahnen und ihm dann noch eine Kündigung zu schicken, akzeptiert ein Arbeitsgericht nicht.
Wird jedoch das abgemahnte Verhalten nach der Abmahnung durch den Mitarbeiter zeitnah wiederholt, liegt ein neuer Fall vor und der Arbeitgeber hat wieder die Möglichkeit, von seinem Kündigungsrecht gebrauch zu machen. Die Kündigung des Arbeitgebers muss zudem zeitnah erfolgen. Für eine verhaltensbedingte Kündigung, ist nicht nur die vorranggegangene Abmahnung wichtig, es muss weiter “Negativprognose” durch den Arbeitgeber dargelegt werden. Je klarer der Arbeitgeber darlegen kann, warum davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter die Verfehlungen auch in Zukunft wiederholen könnte, desto größer sind seine Aussichten auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht.
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