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Es ist ein seit Jahrzehnten nicht ausrotbares Gerücht in Arbeitnehmerkreisen: „Während einer Krankheit des Arbeitnehmers ist es verboten, eine Kündigung auszusprechen“. Das Gerücht stimmt nicht.
Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2015, Az.: 7 Sa 794/14. Der Kläger des vom LAG entschiedenen Falles war als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. An einem Februartag im Jahr 2014 legte der Arbeitnehmer eigenmächtig die Arbeit nieder. Der beklagte Arbeitgeber kündigte nun daraufhin außerordentlich das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer/Kläger war ab demselben Tag durchgehend bis zum Ende März 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Die Kündigung erwies sich in einem gesonderten Verfahren als richtig und somit auch bestandskräftig. Der Kläger machte gleichwohl weiter Zahlungsansprüche für den Monat März 2014 geltend. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass die Beklagte aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe und gem. § 8 EFZG zur Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei.
Nachdem nun das erstinstanzliche Gericht im Wesentlichen der Argumentation des Klägers folgte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Nach Auffassung des 7. Senats erfolgte die Kündigung nicht „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“. Der Arbeitgeber sei kündigungsrechtlich nicht gehindert, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Er könne, so das LAG Rheinland-Pfalz, auch wegen einer lang anhaltenden oder wegen vieler Kurzerkrankungen eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung gerade arbeitsunfähig sei. Der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Anlass gegeben habe, die Kündigung auszusprechen. „Anlass“ im Sinn des § 8 1 Satz 1 EFZG sei nicht gleichbedeutend mit dem Kündigungsgrund.
Das Landesarbeitsgericht meinte: „Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit scheide immer dann aus, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Erkrankung habe oder die Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen worden sei. Der Arbeitnehmer habe die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber die Kündigung aus Anlass der Erkrankung ausgesprochen habe, mag er auch andere Gründe dafür gehabt haben.”
Regelmäßig genüge insoweit der Hinweis auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverhinderung und Kündigung. Diesen Anscheinsbeweis könne der Arbeitgeber dadurch entkräften, dass er sich wie in dem von dem LAG entschiedenen Fall auf andere Kündigungsgründe beruft. Danach hat die Beklagte das Verhalten des Klägers als Arbeitsverweigerung aufgefasst und nach seinem Vortrag aus diesem Grund gekündigt.
Rechtsanwalt Thomas Eschle, Stuttgart
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