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In Deutschland arbeiten weit über 10 Millionen Menschen im Büro an Computer-arbeitsplätzen. Arbeitnehmer (und auch Betriebsräte) haben dabei gegen den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Fürsorgepflicht.
Arbeitgeber können die Gesundheit dieser großen Berufsgruppe fördern, etwa indem sie die Arbeitsplätze nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Arbeitsstättenverordnung ergonomisch einrichten. Hierbei können Arbeitgeber kostenfrei die Hilfe der zuständigen Berufsgenossenschaften in Anspruch nehmen.Hierbei ist im Konfliktfall die Hinzuziehung eines auf Arbeits- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll.
So müssen Raumgröße und –klima, Lichtverhältnisse und Büroausrüstung bei der Planung und Ausführung berücksichtigt werden. Das Ziel: Einseitige Belastungen am Arbeitsplatz sollen möglichst vermieden werden, damit die Gesundheit des Arbeitnehmers lange erhalten bleibt.
Es gilt Gesundheitsrisiken vorbeugend zu reduzieren. Viele „Büromenschen“ leiden unter Erkrankungen, deren Entstehung durch Bewegungsmangel und langes Sitzen am Schreibtisch begünstigt werden. Darunter fallen Rücken- und Schulterschmerzen sowie Augentrockenheit und Kopfschmerzen und Migräne vom Arbeiten am PC-Bildschirm. Insbesondere Muskel-Skelett-Erkrankungen haben weitreichende Auswirkungen für Arbeitgeber: Rund 23 Prozent aller Arbeitsunfähigkeitstage entfielen 2016 auf diese Krankheitskate-gorie, so eine Studie der AOK.
Um diesem Problem dauerhaft entgegenzuwirken, sollen Arbeitgeber neben der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze auch das Gesundheitsverhalten der Belegschaft fördern. Neben den Berufsgenossenschaften unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen Betriebe und deren Mitarbeiter durch vielfältige Angebote der „Betrieblichen Gesundheitsförderung“.
„Ein ergonomisch eingerichteter Büroarbeitsplatz beugt langfristig physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz vor. Ebenso wichtig ist es, die Beschäftigten für ein gesundheitsgerechtes Verhalten zu sensibilisieren“ so beispielsweise die AOK Baden-Württemberg ( Quelle AOK BW Unternehmermagazin 3/2018).
Wie kann der Büroarbeitsplatz konkret gesund gestaltet werden?
Raumklima und Lärm:
Die Raumtemperatur liegt idealerweise zwischen 20 und 22 Grad. Die Umgebungsgeräusche in Büroräumen sollten 55 Dezibel nicht überschreiten, sodass konzentriertes Arbeiten möglich ist. Bei Bedarf können schallabsorbie-rende Trennwände die Lautstärke reduzieren. Werden Drucker in einem separaten Raum aufgestellt, schützt dies die Beschäftigten ebenfalls vor Lärm und der Emission von Gefahrstoffen.
Beleuchtung:
Fenster müssen mit einem verstellbaren Lichtschutz versehen sein. Die Beschäftigten können damit für optimale Lichtverhältnisse sorgen und sich vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Der Schreibtisch wird idealerweise so platziert, dass die Bildschirme nicht spiegeln. Neben ausreichend Tageslicht sorgen künstliche Lichtquellen für eine Beleuchtungsstärke des Arbeitsplatzes von mindestens 500 Lux.
Ausrüstung/Ausstattung:
Die Einstellung von Schreibtisch oder Bürostuhl sowie die Platzierung von Bildschirm oder Tastatur erfolgen nach ergonomischen Grundsätzen und werden individuell auf den Beschäftigten zugeschnitten. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, zeigt das rückseitige Poster. Eine Handballenauflage für Maus und Tastatur oder spezielle ergonomisch geformte Mäuse können das Arbeiten zusätzlich erleichtern.
Software:
PC-Programme, die bei der täglichen Arbeit genutzt werden, sind idealerweise leicht verständlich und einfach zu bedienen. Sie entlasten die Mitarbeiter und beugen Stress am Arbeitsplatz vor. Fehlen dem Mitarbeiter entsprechende Kenntnisse zum Bedienen eines Programms, helfen Schulungen oder alternative Softwarelösungen, die eine einfachere Nutzerführung aufweisen.
Lassen Sie sich in wichtigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig anwaltlich beraten. Auch im Arbeitsmedizinrecht helfen wir gerne Arbeitnehmern und Betriebs – und Personalräten. Oft müssen Arbeitgeber davon überzeugt werden, dass die Einhaltung von gesetzlichen Gesundheitsvorschriften auch zur Zufriedenheit der Mitarbeiter und zur Reduzierung und Krankheitszeiten der Mitarbeiter beiträgt.
Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts?
Liegt eine Pflichtverletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber vor, so übernimmt im Regelfall die Rechtsschutzversicherung des geschädigten Arbeitnehmers die Kosten des Rechtsanwalts.
Bei Betriebsräten regelt § 40 BetrVG, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für die Betriebsratsarbeit zu tragen hat. Der Betriebsrat kann also z.B. zur Durchsetzung seiner Mitbestimmung-, Mitwirkungs- und Informationsrechte beschließen, ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten und mit der Durchführung einen Rechtsanwalt beauftragen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser bekommt dann nur die angemessene Honorarnote des Rechtsanwalts.
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