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OLG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2014, Az. 1 Ss 152/13: Der Angeklagte befuhr eine verschneite Straße mit einem ermittelten Blutalkoholwert von 0,65 Promille. Weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten wurde der Angeklagte als merklich alkoholisiert beschrieben. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall (maßgebend hier das Abkommen von verschneiter Straße) führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als eine alkoholbedingten Berauschung beruhte.
Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Rüge der Verletzung materiellen Rechts durch die Revision des Angeklagten vorläufig Erfolgt hatte. Das Gericht führt aus, dass das Urteil an einem Darstellungs– und Begründungsmangel leide, da es keine Feststellungen, die den Schluss auf den zum Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 Promille angegebene Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urteil nicht angegeben wird) erlaubt einen solchen Rückschluss nicht. Zumal der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arztes noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das unfallführende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Diesbezüglich wäre insbesondere an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheit des Angeklagten Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könne.
Fazit:
Eine Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 bedarf für die Feststellung zur relativen Fahruntüchtigkeit weitere Anforderungen, die das vorliegende Gericht nicht getroffen hat. Die Fahrtauglichkeit ist bei einer Alkoholisierung unterhalb des relevanten Grenzwertes von 1,1 Promille jeweils für den Einzelfall in einer Gesamtschau aller relevanten Indizien zu prüfen. Die Blutalkoholkonzentration ist dabei lediglich ein Indiz; hinzutreten muss darüber hinaus ein individuelles Verhalten des Fahrzeugführers, welches auf einen Fahrfehler und somit eine relative Fahruntauglichkeit vermuten lässt.
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