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Ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Handy in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefon gemäß Paragraph 23 Abs. 1 Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktion des in der Hand gehalten Gerätes benutzt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016 – 4 Ss 212/16
Sachverhalt:
Ursprünglich wurde gegen den Betroffenen durch das Amtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 60 € festgesetzt, wegen fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Haltens des Mobiltelefon während der Fahrt.
Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefoniert. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen. Das Amtsgericht bewertete dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt gemäß Paragraph 49 Abs. 1 Nummer 22, Paragraph 23 Absatz 1AA Satz eins Straßenverkehrsordnung.
Der Betroffene hat sich mit der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil gewendet. Er rügte die Verletzung sachlichen Rechtes. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Urteil aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen:
Ein Kfz Führer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, solange er keine weitere Funktion des in der Hand gehaltenen Gerätes benutzt.
Denn der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen. Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn der Fahrzeugführer dafür den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet kein eigenständiges Gefährdungspotenzial. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zu Verfügung stehen (zum Beispiel Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken) nicht ebenso verboten hat.
Maximilian Richter Rechtsanwalt
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