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Die Kanzlei „Richtig.Recht.Leipzig“, RA Christoph Becker, mahnt in erheblichem Umfang Apotheken wegen angeblich unzutreffender Werbung kostenpflichtig ab. Auftraggeber ist ein Apotheker aus Schwäbisch Hall.
Gegenstand der der Abmahnungen sind Verstöße gegen die Impressumspflicht, Angaben zu Inhalts- und Zusatzstoffen und Verstöße gegen das Versendungsverbot von Betäubungsmittel.
Impressumsverstöße
Hintergrund ist, dass von den Apotheken bei ihren Außenauftritten nicht nur die Vorschriften des § 5 Telemediengesetzes (TMG) einzuhalten sind, sondern auch die Vorgaben der Dienstleistungs-informationsverordnung (DL-InfoV). In dieser werden viele identische, aber teils auch zusätzliche Informationen gefordert. In den Abmahnungen werden insbesondere die Pflicht zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung, deren Anschrift und des räumlichen Geltungsbereichs zum Vorwurf gemacht.
Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Es ist nämlich rechtlich umstritten, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn sie fehlen.
Versandhandel mit Arzneimittel, die Lenalidomid bzw. Thalidomid enthalten
Der Vorwurf in den Abmahnungen, dass die Vorbestellmöglichkeit zur Selbstabholung ein Versandhandelsgeschäft darstelle, ist nicht nachvollziehbar. Abgemahnte Apotheker könnten deswegen zum Gegenschlag ausholen und den Abmahner ihrerseits auf Feststellung v erklagen, dass darin kein unlautere Verhalten vorliegt.
Herausgabe von Gewinn
Nicht einschüchtern lassen sollten sich die abgemahnten Apotheker von den angeblich bestehenden Schadensersatzansprüchen. Den Nachweis zu erbringen, dass ein Wettbewerbsverstoß, beispielsweise gegen die“ Impressumsvorschriften“ ein Schaden beim abmahnenden Apotheker verursacht hat, ist nahezu ausgeschlossen.
Wettbewerbsverhältnis
Voraussetzung einer Abmahnung ist außerdem, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem vorliegt. Der Abmahner betreibt aber – soweit aus der Datenbank DIMDI ersichtlich – keinen Online-Versandhandel, sodaß es dem erforderlichen örtlichen Wettbewerbsverhältnis fehlen kann.
Missbrauch
Sollten wirklich tausende Abmahnungen in einem relativen kurzen zeitlichen Abstand versendet worden sein, dann könnte im Zusammenspiel mit weiteren Hinweisen ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Es erscheint auch wahrscheinlich, dass die Umsätze und Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb der Apotheke unverhältnismäßig zum Umfang der versendeten Abmahnungen sind.
Fazit
Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, sondern lassen Sie diese vorab rechtlich überprüfen. Gerne können Sie sich hierfür an uns kostenlos und unverbindlich wenden. Wir erklären Ihnen dann, ob und wie man am besten damit umgeht. Bevor Kosten entstehen ,weisen wir Sie konkret darauf hin und teilen Ihnen auch die Höhe mit.
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