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Wer ein Foto verwendet, muss die Kette der Berechtigten überprüfen. Der Fotograf als Urheber kann nur das Nutzungsrecht an dem Foto, nicht aber das Urheberrecht übertragen.
Handelte er etwa im Auftrag einer Werbeagentur, die das Foto einem Kunden zur Nutzung überlassen hat, muss die Übertragung des Nutzungsrechtes vom Fotografen an die Agentur einerseits und die von der Agentur an den Kunden andererseits rechtlich in Ordnung sein. Hat der Fotograf der Agentur z.B. das Recht zur Nutzung an seinem Foto nur für die Bundesrepublik Deutschland übertragen, die Agentur dem Kunden aber auch für Frankreich, ist die Rechtekette nicht in Ordnung. Der Fotograf kann Unterlassung der Nutzung in Frankreich und Schadenersatz verlangen. Ein Verwerter ist nach Auffassung des LG Leipzig grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen.
Das LG Leipzig hat darüber hinaus dem Urheber eine Erhöhung seines Schadenersatzanspruches um 100 Prozent nur deswegen zugesprochen, weil sein Name nicht genannt worden war.
LG Leipzig vom 16.12.2014; Az. 01 HKO 1295/14
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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