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Ein Möbelhaus hatte für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe “komplett“ und der Abbildung eines Bettes mit Matratzen geworben.
Außerdem waren Schuhe, ein Teppich, Wandbilder sowie Elektrogeräte auf dem Nachttisch abgebildet. Der Lattenrost war jedoch nicht im Angebot enthalten. Am unteren Ende der Abbildung war in kleiner, schwarzer Schrift vermerkt “ohne Lattenroste, Matratzen…“.
Der BGH hielt dies zwar für irreführend, weil der Verbraucher aufgrund der Anzeige den Eindruck erhalte, der Lattenrost sei im Angebot enthalten, allerdings befasse sich der Verbraucher mit dem gesamten Inhalt einer Werbeaussage und gelange deswegen auch zu dem in kleinerer Schrift gehaltenen Text.
BGH vom 18.12.2014; Az. 1 I ZR 129/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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