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Auf der Internetplattform von Amazon wird für jedes Produkt nur ein Foto zur Illustration verwendet. Dazu dient dasjenige Foto, das für dieses Produkt zum ersten Mal eingestellt wird.
Bei allen späteren Anbietern dieses Produktes erscheint dieses erste Foto. Zu diesem Zweck lässt sich Amazon von den Anbietern ein entsprechendes zeitlich unbeschränktes und kostenloses Nutzungsrecht an dem „Erstfoto“ einräumen.
Ein Inhaber eines derartigen „Erstfotos“ ging nun gegen einen späteren Anbieter vor, weil sich auch in dessen Angebot sein Foto für dieses Produkt, also das zuerst eingestellte Foto befand. Er habe dem späteren Anbieter kein Nutzungsrecht eingeräumt, die von Amazon verwendete Klausel sei unzulässig, weil sie zeitlich unbeschränkt sei und kein Entgelt für die Nutzung vorsehe.
Das OLG Köln entschied nun, dass die Klausel von Amazon zulässig sei. Der Inhaber der Rechte an dem „Erstfoto“ habe keinen Unterlassungsanspruch gegen die späteren Anbieter, die ihr Produkt ebenfalls mit diesem „Erstfoto“ bewarben.
OLG Köln vom 19.12.2014; 6 U 51/14
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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