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Wird ein Urheberrecht verletzt, kann der Verletzte Schadenersatz verlangen. Allerdings kann auch dieser Schadensersatzanspruch verjähren.
Wird beispielsweise ein fremdes Foto zu eigenen Zwecken ohne Genehmigung des Urhebers auf die eigene Website gestellt, wo es bis zum Beginn einer Auseinandersetzung längere Zeit verbleibt, stellt sich die Frage, wann die Verjährung beginnt.
Der BGH hat dazu festgestellt, dass bei einer derartigen rechtsverletzenden Dauerhandlung, wie dem unbefugten öffentlich Zugänglichmachen von Fotografien im Internet, zur Bestimmung des Beginns der Verjährung die Rechtsverletzung in Einzelhandlungen also nach Tagen aufzuspalten ist, wobei jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist pro Tag läuft. Deswegen kann ein Schadensersatzanspruch bei mehrjähriger unberechtigter Nutzung zum Teil verjährt sein.
BGH vom 25.1.2015; Az. I ZR 148/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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