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Das OLG Frankfurt hat einer Bedienungsanleitung Schutz durch das Urheberecht gewährt.
Bei dem Text gelte der „Grundsatz der kleinen Münze“, also sind an die Urheberrechtsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bei Texten, die Gebrauchszwecken dienten, sei allerdings ein deutliches Überragen des alltäglichen, des handwerksmäßigen, mechanisch–technischen Aneinanderreihung zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe der Autor Informationen aus verschiedenen Einzelbereichen in einer Weise angeordnet, die dem Leser die Bedienung eines Produktes erlaubten. In der Bedienungsanleitung seien die Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung, Montage und Aufstellung, Betrieb, Wartung und Pflege sowie Entsorgung des Produktes erläutert worden. Die sprachliche Darstellung zeichnet sich durch entsprechend prägnante Anordnung der technischen Inhalte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte geteilt sei. Der Text weise eine besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit auf. Er genießt deswegen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.
OLG Frankfurt vom 26. 5. 2015; Az. 11 U 18/14
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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