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Ein Büromöbelhersteller hatte in einer Ausstellung auch das Gemälde eines Künstlers hängen, das ihm dieser für einen begrenzten Zeitraum überlassen hatte.
Allerdings stellte der Künstler fest, dass von der Ausstellung Fotos für einen Katalog gemacht worden waren, auf denen auch sein Gemälde zu sehen war. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob das Gemälde “unwesentliches Beiwerk“ war und damit nicht geschützt.
Die Richter waren der Meinung, dass es darauf ankomme, welcher Zusammenhang zwischen dem Gemälde und dem Möbelkatalog bestand. Aus der Sicht des Möbelinteressenten jedenfalls stelle sich die Kunst im Hintergrund als zufälliges Gestaltungselement ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Katalog dar. Auch sei das Gemälde nicht in den Vordergrund getreten und zudem nur eines von 6 Fotos und zu dem das kleinste. Es sei auch nur so klein und vergrößert wiedergegeben worden, dass Einzelheiten nicht zu erkennen waren. Deswegen fehlte es nach Auffassung der Richter an einem inhaltlichen Zusammenhang, so dass das Gemälde als „unbeachtliches Beiwerk“ anzusehen war und seine Verwendung im Katalog das Urheberrecht des Malers nicht verletzte.
OLG Köln vom 23. 8. 2013; 6 U 17/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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