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Auf einem YouTube Kanal war ein Video veröffentlicht worden, das Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthielt.
Der Inhaber der Rechte an dem Dokumentarfilm verlangte Unterlassung, weil er die Verwendung des Filmes sowie eines weiteren Fotos nicht genehmigt habe.
Das OLG Köln gab ihm Recht. Die Verwendung des Filmes und des Bildes könnten nicht als zulässige Zitate angesehen werden. Diese rechtfertigten nur dann die Verwendung eines urheberrechtlichen geschützten Werkes, wenn sich der Zitierende gedanklich mit dem Inhalt der zitierten Sequenz befasse. Eine pauschale Kritik reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall habe es an jeder Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Filmsequenz gefehlt.
OLG Köln vom 13.12.2013; Az. 6 U 114/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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