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Für einen Fruchtsaftgetränk warb ein Unternehmen mit der Angabe „Punkt. Obst zum Trinken – Brombeere, Erdbeere und Boysenbeere“.
Das Getränk bestand zu 25 Prozent aus diesen Früchten, bei den übrigen 75 Prozent handelte es sich um Äpfel, Bananen, Weintrauben und Orangensaft.
Auf die Klage eines Konkurrenten entschied das OLG Düsseldorf, dass diese Werbeangaben nicht irreführend und damit zulässig seien. Der Verbraucher rechne damit, dass es sich dabei nur um die Angabe der Geschmacksrichtung handele. Er rechne damit, dass zur Herstellung eines ausgewogenen Geschmacks bestimmte andere Aromen wie Äpfel und Bananen beigefügt sein können, auch wenn deren Anteil höher als die Angaben der Geschmacksrichtung sei..
OLG Düsseldorf vom 24.9.2013; Az. I – 20 U 115/12
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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