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Ein Geschäftsführer haftet persönlich nur dann für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft,
wenn er daran positiv beteiligt war oder den Verstoß aufgrund seiner Position hätte verhindern müssen. Ohne weitere Umstände führt seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seiner persönlichen Haftung.
Ein solcher Umstand liegt vor, wenn der Geschäftsführer das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung (hier: Drücker) umsetzt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren von der Firma sog. „Drücker“ zur Werbung an Haustüren eingesetzt worden, wo sie mit falschen und Konkurrenten herabsetzenden Äußerungen geworben hatten. Die bloße Kenntnis davon genüge nicht.
Allerdings könne sich der Geschäftsführer seiner persönlichen Haftung auch nicht durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland entziehen. Im vorliegenden Fall begründe der Auftrag zur Haustürwerbung keine persönliche Haftung des Geschäftsführers, weil Haustürwerbung ein grundsätzlich zulässiges Marketinginstrument sei.
Wenn die „Drücker“ wettbewerbswidrige und herabsetzende Äußerungen über Konkurrenten machten, könne dies nicht dem Geschäftsführer persönlich angelastet werden.
BGH vom 18.6.2014; Az. I ZR 242/12
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