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Eine Immobilienmaklerin hatte im Internet für ihre Leistungen geworben. Die Website war seit Januar 2013 mit einem Impressum abrufbar.
Erst seit dem 14.1.2014 verfügte die Maklerin tatsächlich über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Gewerbeordnung.
Aus diesem Grunde mahnte sie im Februar 2013 ein Konkurrent ab. Die Tätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Tatsache, dass der Name im Impressum auf der Website nicht angegeben sei, gegen § 5 TKG. Außerdem täusche die Maklerin im Portal LinkedIn über ihre berufliche Qualifikation und das Alter ihres Unternehmens.
Das LG Leipzig sah in der Tatsache, dass die Maklerin ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis tätig war, in der Tat einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG.
Sie habe bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt, die Erlaubnis stamme aber erst aus dem Februar 2014.
Das Impressum der Maklerin weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde auf. Dies stelle auch keinen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar, sondern sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Schließlich sei die Angabe „Diplom-Betriebswirt“ irreführend, weil die Maklerin lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Ebenso sei die Angabe “Geprüfte Immobilienmaklerin“ irreführend, weil sie keine Prüfung abgelegt, sondern lediglich an einem Lehrgang teilgenommen habe.
LG Leipzig vom 12.6.2014; Aktz. 05 O 848/13
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