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Ein Unternehmen, das Software entwickelte, stellte diese Software einem Kunden (Hauptlizenznehmer) gegen Entgelt zur Verfügung.
Der Kunde seinerseits übertrug das Recht zur Nutzung – im Einverständnis mit dem Software-Entwickler – an verschiedene weitere Unternehmen in Unterlizenz. Als der Hauptlizenznehmer in Insolvenz geraten war, wurde der Vertrag mit ihm gekündigt. Die Unterlizenznehmer dagegen nutzten die Software weiter und zahlten auch das vereinbarte Entgelt dafür.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es darum, ob mit der Kündigung der Hauptlizenz auch das Recht zur Nutzung der Software durch die Unterlizenznehmer erloschen war.
Der BGH stellte dazu fest, dass Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führe, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung einer Gebühr eingeräumt habe und den Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Hauptlizenz wirksam gekündigt worden sei.
BGH vom 19.7.2012; Az. I ZR 70/10
22. Mai 2018 Kaufrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Urteil Amtsgericht Jena vom 19.04.2018, AZ: 28 C 553/17 In der Kanzlei sprach ein Mandant vor. Er hatte über die Internetplattform eBay ein Mobiltelefon ersteigert, welches durch den Verkäufer als “original verpackt … Neu” angepriesen wurde. Nach Begleichung des Kaufpreises i.H.v. 110,- € zuzüglich Versandkosten erhielt er einige Ta
17. März 2020 Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Problematiken bei der Angabe der Anzahl der Vorbesitzer des Kfz im Kaufvertrag Der Mandant verkaufte einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 10 Jahren alten PKW mit einer Laufleistung von 116.500 km. Der Kaufvertrag enthielt u.a. folgende Formulierungen: “Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmäng
23. August 2021 IT-Recht, Vereinsrecht, Vertragsrecht
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20. Dezember 2021 IT-Recht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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28. Juni 2022 Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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12. August 2022 Vertragsrecht, Zivilrecht
Die Verluste der Gasimporteure sollen auf die Verbraucher umgelegt werden. Vieles spricht dafür, dass die bevorstehende „Gas-Sicherungsumlage“ rechtswidrig ist. Am Gewinn der Energieversorger wird der Endkunde nicht beteiligt, nun aber sollen die Verluste auf die Verbraucher umgelegt werden. Die neue Gaspreisanpassungsverordnung sieht auf Grundlage