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Auch Bauwerke können urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt für Baupläne ebenso wie für das aufgrund der Baupläne entstandene Objekt.
Ist ein Bauwerk urheberrechtlich geschützt, darf es auch nicht fotografiert oder gar die Fotografieien gewerblich verwendet werden. Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Bauwerke, also auch Häuser, urheberrechtlich geschützt sein können.
Wie immer im Urheberrecht komme es darauf an, ob ein Bauwerk Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung ist oder nur das Resultat eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten seien jedenfalls nicht schutzfähig. Nur dann, wenn besondere gestalterische Elemente vorlägen, die über das vom technisch konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgingen und die Individualität zum Ausdruck brächten, könne dies anders sein.
Im vorliegenden Fall war das Gericht der Meinung, dass das Bauwerk und dessen Planung nicht über das alltägliche Bauschaffen hinausgehe. Dass die Kombination der Gestaltungselemente durchaus den Eindruck eines gefälligen, soliden und auch hochwertigen Bauwerkes erfülle, könne den Urheberrechtsschutz nicht begründen. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, müsse ein Bauwerk sich von den Ergebnissen durchschnittlichen Architektenschaffens abheben, das es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen lässt. Diese Kriterien sah das OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an.
OLG Karlsruhe vom 3.6.2013; Az. 6 U 72/12
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