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Teilnehmer an Gewinnspielen haben erst seit einiger Zeit einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Gewinn auch ausbezahlt wird.
Allerdings ist dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So verlangt der in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nachträglich eingefügte § 611a, dass der Empfänger einer Gewinnzusage oder einer vergleichbaren Mitteilung aus objektiver Sicht den Eindruck gewinnen konnte, er habe gewonnen. Das OLG Köln hat dazu eines der bisher wenigen Urteile gefällt, weil der Teilnehmer W. die Mitteilung erhalten hatte, er, Herr W. habe gewonnen, ihm aber nichts ausbezahlt worden war.
Sei zum richtigen Verständnis einer solchen Mitteilung eine differenzierte Beherrschung von Grammatik und Semantik erforderlich, ändere dies an einer Zusage nichts, weil diese dem durchschnittlichen Mitbürger erfahrungsgemäß nicht zu eigen sei.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der vermeintliche glückliche Gewinner die Mitteilung erhalten: “Dem Gewinner, Herr W. werden 17.300 € per Scheck ausbezahlt!”. Die Richter stellten fest, dass es richtig hätte heißen müssen, dass Herrn W., (also Dativ) ein Gewinn ausgezahlt werde. In Verbindung mit dem übrigen Text der Mitteilung (“..das Ziehungsprotokoll..”, “… Es ist tatsächlich geschafft, Herr W.”, “Herzlichen Glückwunsch, Sie, Herr W., haben 17.300 € gewonnen”) konnte der Eindruck eines Gewinnes entstehen. Wenn sich im Text auch der Hinweis gefunden habe, Herr W. sei als “Gewinner nominiert” worden, ändere dies nichts.
Auch der Umstand, dass alle Aussagen im Präsenz, im Perfekt oder Imperfekt gehalten waren und deswegen der Eindruck entstehen konnte, der Gewinn sei bereits gezogen, bestätige diesen Eindruck.
Herrn W. mussten daher schließlich tatsächlich die gewonnenen 17.300 € ausgezahlt werden.
OLG Köln vom 10. 11. 2011, Az. 7 U 72/11
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