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Bei dem Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten muss man eine bestimmte Frist beachten.
Diese kann je nach Oberlandesgericht unterschiedlich sein. Nach Auffassung des OLG Hamburg muss man bei einem solchen Verstoß “zügig” handeln. In der dem konkreten Fall zu Grunde liegenden Entscheidung hielt der Senat ein solches zügiges Vorgehen nicht mehr für gegeben, weil zwischen der Kenntnis* vom Verstoß und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht 6 1/2 Wochen lagen. Zwar sei dem Antragsteller eine Zeit zur Überlegung und seinen Anwälten für die Fertigung des Schriftsatzes zuzubilligen, doch seien 6 1/2 Wochen zu lang.
OLG Hamburg vom 10.4.2008; Az. 3 U 78/07
IPRB 2011, S.261
*In einem weiteren Urteil hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Frist mit der Kenntnis einer für die gerichtliche Geltendmachung des Verstoßes zuständigen Person beginne ( OLG Hamburg IPRB 2011, S. 262).
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