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Es gibt zahlreiche Portale im Internet, auf denen jedermann zu einem bestimmten Thema seine Meinung äußern darf.
Besonders beliebt sind so genannte Hotelportale, auf denen man seine Bewertung zu einem bestimmten Hotel abgeben und seine Erfahrung damit schildern kann. Dass sich manches Hotel gegen eine schlechte Bewertung zur Wehr setzen möchte, leuchtet ein, weil potentielle Gäste sich auf diesem Wege informieren und von einer Buchung Abstand nehmen könnten. Dabei ist es effektiver, gegen den Betreiber des Portals vorzugehen als gegen den Kritiker persönlich.
Das KG Berlin hat nun entschieden, dass Portalbetreiber nicht verpflichtet sind, auf ihrem Portal Bewertungen vorab zu prüfen, bevor sie ins Netz gestellt werden. Im konkreten Fall hatte ein Gast im Hotel mit Äußerungen wie “die Zimmer bzw. Betten waren durch Bettwanzen befallen” und “die verseuchten Zimmer wurden erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen” seine Erfahrung mit einem Hotel geschildert.
Die Richter waren der Meinung, dass es genüge, wenn in den Nutzungsbedingungen des Portals darauf hingewiesen worden sei, dass vor vorsätzliche falsche Bewertungen verboten seien. Außerdem hätte das Hotel im vorliegenden Fall ohne weiteres Widerspruch gegen die Bewertung erheben können. Der Portalbetreiber hätte dann gemäß seinen Bedingungen die Bewertung bis zu einer genauen Überprüfung nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht.
KG Berlin vom 15.7.2011; Az. 5 U 193/10
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