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Ohne Fotos von Immobilienobjekten lassen sich diese heutzutage nicht mehr vernünftig bewerben.
Allerdings ist beim Umgang mit diesen Fotos Vorsicht geboten, weil die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Urheberrechtsgesetz, aber auch das Datenschutzgesetz in der Form der Datenschutzgrundverordnung beachtet werden müssen. Urheber und damit Inhaber der Rechte ist die Person, die ein Foto anfertigt, also auf den Auslöser gedrückt hat. Der Urheber kann aber das Recht zur Nutzung an seiner Arbeit, nämlich den Fotografien an andere übertragen. Hat der Makler oder Bauträger die Aufnahmen selbst gefertigt, kann er bestimmen, was damit geschehen soll und was nicht. Da nur natürliche Personen, also Menschen, Urheber sein können, hat der Bauträger kein eigenes Urheberrecht als Gesellschaft, das steht vielmehr dem Mitarbeiter zu, der die Aufnahme gefertigt hat. Deswegen ist dringend zu empfehlen, dass der Auftraggeber mit den fotografierenden Mitarbeitern oder freien Fotografen eine entsprechende Vereinbarung schließt, die ihm die Nutzung der Aufnahmen erlaubt.
Dann kommt es darauf an, was fotografiert wurde. Sind dies Personen, ist immer deren vorherige Einwilligung erforderlich, es sei denn bei diesen Personen handelt es sich nur um „Beiwerk“, also solche, die nicht im Vordergrund stehen, nicht erkennbar sind und für das Bild eigentlich keine Rolle spielen. Bei Bildern von Häusern, Wohnungen etc. wird in aller Regel eine Einwilligung des Eigentümers oder Mieters vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sind die Aufnahmen nur dann zulässig, wenn sie von öffentlichem Grund ausgemacht wurden (und dabei keine Hilfsmittel wie Leitern, Drohnen etc. benutzt wurden), also im Rahmen der so genannten „Panoramafreiheit“. Für Innenaufnahmen gilt dieser Grundsatz der Panoramafreiheit nicht, hier ist immer die Einwilligung des Berechtigten (Mieter, Eigentümer) notwendig. Hat der Makler nicht selbst die Aufnahmen gefertigt, ist eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Fotografen über die Nutzung der Fotos von großer Bedeutung, in der das Nutzungsrecht möglichst umfassend geregelt wird (Nutzung für Prospekt? Nutzung für Internet? Nutzung für Flyer etc.?).
Wer sich nicht an diese Regeln (mehr zum Urheberrecht und den Rechtsfragen bei der Verwendung Fotos in: Schotthöfer, wie verhalte ich mich…, S. 168 f) hält und die Aufnahmen in rechtlich unzulässiger Weise nutzt, kann sich schnell Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen.
11. Dezember 2013 IT-Recht, Urheberrecht
Es war nur eine Frage der Zeit, wann Urheber oder/und Rechteinhaber auch das „Streamen“ zum Anlass von Abmahnungen machen. Beim Streaming werden Audio – und Videodateien aus einem Rechennetz empfangen und gleichzeitig wiedergegeben. Hierfür ist eine Software notwendig, um diese anzusehen, die meist in dem Webbrowser integriert ist. Dabei werden diese Da
24. Mai 2016 Handelsrecht, IT-Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) mahnte einen Kfz-Händler am 19.11.2011 wegen eines Verstoßes ab, am 5.1.2012 gab er eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Im Oktober 2012 verlangte die Wettbewerbszentrale wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Hö
30. Mai 2016 Handelsrecht, IT-Recht, Kaufrecht, Urheberrecht
Eine Bedienungsanleitung kann als Schriftwerk durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sein. Kriterien sind die Länge des Textes, die Reihenfolge der Darstellung, die eigenschöpferische, eigentümliche Gedankengestaltung und – führung und die individuelle Prägung. Dabei muss der gesamte Text in die Überprüfung mit einbezogen werden. Er muss das Alltägli
01. Juni 2016 Handelsrecht, Immobilienrecht, IT-Recht, Urheberrecht
Werberecht für Makler, Bauträger und Immobilienunternehmen Inhalt Dieses Buch befasst sich mit den Vorschriften, die die Werbung für Immobilien, also Häuser, Grundstücke und Wohnungen, regeln. Die Autoren vermitteln einen leicht verständlichen Überblick über die Möglichkeiten und die Risiken der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung wegen Ver
03. Juni 2016 Handelsrecht, Immobilienrecht, IT-Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Das Angebot einer Immobilie ohne ein Foto des Objektes macht heutzutage weder in den Printmedien noch im Internet Sinn. Im Umgang mit diesen Fotos können aber für den Makler oft kostspielige Fehler gemacht werden. Macht er die Fotos selbst, stellt sich die Frage, ob und wie er ein Gebäude fotografieren darf. Übernimmt er vorhandene Fotos, z.B. vom Kund
09. Juni 2016 Handelsrecht, Immobilienrecht, IT-Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Rechtssicherer Umgang mit Immobilienfotos Das Angebot einer Immobilie ohne ein Foto des Objektes macht heutzutage weder in den Printmedien noch im Internet Sinn. Im Umgang mit diesen Fotos können aber für den Makler oft kostspielige Fehler gemacht werden. Macht er die Fotos selbst, stellt sich die Frage, ob und wie er ein Gebäude fotografieren darf