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Kundenbewertungen im Internet sind wettbewerbswidrig, wenn sie bezahlt wurden. Eine Firma bot ihren Kunden an, Kundenrezensionen, also Bewertungen Dritter gegen Entgelt zu veröffentlichen.
Sie vermittelte dann einen Tester, der das Produkt kaufte, bewertete und es behalten dürfte, wenn er einen kleinen Beitrag bezahlte.
Zunächst einmal seien die Kundenbewertungen als so genannte „geschäftliche Handlungen“ anzusehen und ihre Rechtmäßigkeit daher auf der Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht worden. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquate aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde deswegen davon ausgehen, dass die Produktbewertungen ohne Gegenleistung erstellt wurden. Der Verbraucher könne nicht klar und eindeutig den kommerziellen Zweck erkennen. Dieser ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Es liege keine unbeeinflusste Bewertung vor, die sich aus eigenen Erfahrungen des Bewertenden ergeben hätte. Sie sei deswegen irreführend und zu unterlassen.
Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen neben der Gesellschaft persönlich, wenn er daran selbst durch positives Tun beteiligt war und die Maßnahme hätte verhindern können. Allein der Umstand, dass er Geschäftsführer sei und damit grundsätzlich verantwortlich für den Geschäftsbetrieb begründe jedoch noch keine Verpflichtung. Da er hier jedoch das Modell selbst in die Tat umgesetzt habe, hafte er auch persönlich.
OLG Frankfurt vom 22.2.2019; Az. 6 W 9/19
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