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Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes war mit ihrer Zustimmung für einen Aushang im Unternehmen fotografiert worden, mit der Veröffentlichung dieses Fotos auf Facebook jedoch nicht einverstanden.
Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma verlangte sie die Löschung des Fotos bei Facebook. Der Pflegedienst löschte das Foto, lehnte aber eine Schmerzensgeldzahlung ab. Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck war aber in einem Prozesskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild vorliege und sprach der Mitarbeiterin deswegen Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 1000 € zu. Durch die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos sei das Recht der Arbeitnehmerin am eigenen Bild verletzt worden. Der Pflegedienst könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, weil die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sei. Andererseits sei durch die Veröffentlichung das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden, zumal die Arbeitnehmerin dem Aushang des Fotos zugestimmt hatte. Die Rechtsprechung gewähre ein höheres Schmerzensgeld nur bei erheblich schwerwiegenderen Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre zum Beispiel durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich.
Arbeitsgericht Lübeck vom 20.6.2019; Az. 1 Ca 538/19
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