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Für den Verkauf von Waren auf einer Messe können in Bezug auf das Widerrufsrecht besondere Maßstäbe gelten.
Gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher darf ein Verbraucher einen Vertrag innerhalb der ersten 14 Tage widerrufen, wenn er diesen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat. Der Begriff des Geschäftsraums wird in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie definiert, danach sind Geschäftsräume entweder unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt oder aber bewegliche Gewerberäume, in denen er diese für gewöhnlich ausübt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschrift bei einem Kauf auf einer Messe anwendbar ist. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmer während einer Messe an dem Verkaufsstand etwas erworben. Beim Erwerb befand er sich auf einem zwischen den verschiedenen Messeständen befindlichen und allen zur Verfügung stehenden Gang. Ob der Vertrag widerrufen werden konnte, weil er „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen worden war, war daher für diesen Rechtsstreit von erheblicher Bedeutung. Auf den Gängen zwischen den Messeständen war er vom Verkäufer angesprochen und dort – also auf einem Gang zwischen den Ausstellungsständen war es in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht nur zu einem Verkaufsgespräch, sondern auch zum Vertragsschluss gekommen. Das Gericht war deswegen der Meinung, dass der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen worden sei und deswegen damit widerrufen werden könnte.
EuGH vom 17.12.2019; Az. C – 465/19
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20. Dezember 2021 IT-Recht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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28. Juni 2022 Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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12. August 2022 Vertragsrecht, Zivilrecht
Die Verluste der Gasimporteure sollen auf die Verbraucher umgelegt werden. Vieles spricht dafür, dass die bevorstehende „Gas-Sicherungsumlage“ rechtswidrig ist. Am Gewinn der Energieversorger wird der Endkunde nicht beteiligt, nun aber sollen die Verluste auf die Verbraucher umgelegt werden. Die neue Gaspreisanpassungsverordnung sieht auf Grundlage