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Bei Amazon bzw. Amazonhändlern waren Produkte gelagert worden, die Markenverletzungen enthielten.
Amazon wusste davon angeblich nichts. Der EuGH hat entschieden, dass die Lagerung derartiger markenverletzender Waren so lange nicht selbst eine Markenverletzung ist, solange die Waren nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht würden.
Im konkreten Fall hatte ein Kosmetikkonzern Tochterfirmen von Amazon verklagt, weil eine Amazonhändlerin ohne Genehmigung des Kosmetikkonzerns ein Parfüm verkauft hatte. Dabei war das Programm „Versand durch Amazon“ eingesetzt worden, bei dem die Produkte in Amazon Logistikzentren gelagert werden, der Versand aber über externe Dienstleister erfolgt.
Der BGH hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der den Rechtsstreit nun wieder an den BGH zurückverwies. Er stellte fest:
Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, diese Waren zum Zweck des Anbietens oder in Verkehrbringens, liegt darin nur dann eine Markenverletzung, wenn der Dritte (hier:) Amazon selbst beabsichtigt hätte, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Lagerung von markenverletzenden Produkten sei selbst noch keine Markenverletzung. Da der EuGH den Rechtsstreit an den BGH zurückverwies, muss dieser nun entscheiden.
EuGH vom 2.4.2020, Az. C – 567/18
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