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Für die Verwendung von Fotos mit Personen sind zwei juristische Voraussetzungen zu erfüllen:
Einmal muss die fotografierte Person damit einverstanden sein, dass sie fotografiert wird und zum zweiten damit, dass das Foto von ihr für andere als nur private Zwecke verwendet wird.
Nun gibt es häufig Fotos, auf denen die fotografierte Person nicht eindeutig zu erkennen ist. So war ein Torwart einmal Gegenstand eines Rechtsstreites, der wohl während eines Fußballspiels im Tor stehend ohne sein Wissen von hinten fotografiert und das Foto zu Werbezwecken verwendet worden war. Die Figur, Rücken und Hinterkopf waren also zu erkennen, die Gesichtszüge dagegen nicht. Dennoch wurde die Verwendung der Aufnahme untersagt.
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der BGH noch einmal intensiv mit der Frage befasst, wann eine Person auf einem Foto erkennbar ist. Dazu gehöre nicht die Abbildung die der Gesichtszüge. Es genügt, wenn die Person erkennbar ist. Dies kann durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben, der Fall sein. Sein Recht am eigenen Bild werde schon dann beeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könnte als Abgebildeter identifiziert werden. Auch komme es nicht darauf an, dass flüchtige Betrachter die Person erkennen. Es genüge die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um die Aufnahme eines Demonstranten während des so genannten G 20 Gipfels in Hamburg. Deswegen war in diesem Fall auch noch zu prüfen, ob die Aufnahme und deren Veröffentlichung nicht dadurch gerechtfertigt war, dass die abgebildete Person eine Person der Zeitgeschichte darstellte. Für diese nämlich gelten die Einschränkung in den Regelungen von Personenfotografien nicht ohne weiteres. BGH vom 29.9.2020; Aktenzeichen VI ZR 449/19
05. Oktober 2022 none
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22. September 2022 none
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07. März 2018 none
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