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Versucht ein Autofahrer, mit seinem Auto einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren und stößt er dabei mit einem Güterzug zusammen, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klage des betroffenen Autofahrers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe das Vorfahrtsrecht des Zuges grob verletzt (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 1 U 113/13).
Das Erstaunliche an dem Urteil ist, dass dem Autofahrer die volle Schuld zugesprochen wurde und eine etwaige Betriebsgefahr des Zuges hier nicht berücksichtigt wurde.
Als Betriebsgefahr wird die grundsätzliche Gefahr bezeichnet, die vom Betrieb eines Fahrzeuges ausgeht. Das heißt, alleine schon durch die Teilnahme eines Fahrzeug am Verkehr geht eine gewisse Gefahr aus, die zu berücksichtigen ist. In § 7 StVG heißt es dazu, dass der Halter eines Fahrzeuges für einen Schaden, der mit einem Kraftfahrzeug verursacht wird, automatisch einzustehen hat, selbst dann, wenn ihn am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden trifft.
Die Quote der Betriebsgefahr eines PKW wird meist mit etwa 20 % angesetzt. Das bedeutet, dass bei einem Unfall mit zwei PKWs derjenige, der den Unfall verschuldet hat zwar überwiegend haftet, der Unfallgegner jedoch zum Teil aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges mithaftet. Dies allerdings nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er den Unfall hätte vermeiden können. Steht dagegen fest, dass der Unfall unvermeidbar war, scheidet eine Betriebsgefahr aus. Auch wenn der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders grob war, kommt die Betriebsgefahr nicht zum Tragen.
Dies ist bei diesem Urteil offensichtlich der Fall, denn das Oberlandesgericht Oldenburg hat festgestellt, der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verursacht. Da die Bahnstrecke am Unfallort übersichtlich ist, hätte der Fahrer den Zug auf jeden Fall sehen müssen. Zudem war ihm bewusst, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dass er dennoch versuchte, den Bahnübergang zu passieren, sahen die Richter als grobe Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges an und wiesen die Klage ab.
Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht
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