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Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, stellt für sich und andere eine große Gefahr dar und macht sich außerdem strafbar. Eine Promillegrenze gilt bekanntlich nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fahrradfahrer, bei denen ab 1,6 Promille rechtlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht
Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert neben einer Geldstrafe auch seinen Führerschein. Dies hat aktuell das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Beschluss vom 08.08.2014 – 3 L 636/14.NW).
Ein Fahrradfahrer war mit 1,73 Promille auf seinem Fahrrad unterwegs. Er wurde nicht nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 € verurteilt, sondern auch aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vorzulegen, um seine weitere Fahreignung zu überprüfen. Da der Fahrradfahrer dieses Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen und zudem das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa) untersagt.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat auf den Widerspruch des Fahrradfahrers hin entschieden, dass die Maßnahmen rechtmäßig waren. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einem Wert von mehr als 1,6 Promille führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie dem Fahrrad. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei zu Recht gefordert worden, um zu klären, ob der Fahrradfahrer in Zukunft geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Da der Radfahrer das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, wurde ihm – so das Verwaltungsgericht – zu Recht nicht nur die Fahrerlaubnis entzogen, sondern zusätzlich auch das Fahrradfahren untersagt.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass auch bei alkoholisierten Radfahrern eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Leib und Leben möglich sei und sie durch ihr Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.
Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht
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