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In einem Urteil vom 15.11.2016 (Az. 26U 37/14) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass das für die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch für die Folgen weiterer grob behandlungsfehlerhaft durchgeführter Operationen haftet.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin litt an erheblichen Magenbeschwerden, begründet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer großen Fornixkaskade). Diese ließ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus operieren. Bei der Operation wurden die Nähte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam. Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer anderen Klinik durchgeführt. Dabei löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten Nähte, versäumte es aber, den Magen der Klägerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die dadurch weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss längere Zeit unbehandelt und löste bei der Klägerin eine Magenblähung aus, die schließlich eine Magenteilresektion notwendig machte. In deren Folge kam es zu einer Magentransportschädigung und es stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die Klägerin bis zum Jahre 2013 wiederholt stationär behandelt und mehrfach operiert.
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz und war der Meinung, dass das beklagte erstbehandelnde Krankenhaus auch für die fehlerhafte Revisionsoperation haftbar gemacht werden könne.
Das Landgericht Bochum vertrat dagegen die Auffassung, dass die fehlerhafte Revisionsoperation den Kausalzusammenhang unterbrochen habe, so dass das beklagte Krankenhaus nicht mehr für die Schäden hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien, woraufhin die Klägerin in Berufung ging.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden, dass das erstbehandelnde Krankenhaus auch für die weiteren Eingriffe einzustehen hat, selbst wenn diese fehlerhaft waren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese „Erstschädiger Zurechnung“ im Arzthaftungsrecht immer wieder bestätigt. So urteilte beispielsweise der BGH bereits im Jahr 1988: „Die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf Schadensfolgen nach fehlerhafter Nachbehandlung des Patienten durch einen zweiten Arzt, der aufgrund der Versäumnisse des erstbehandelnden Arztes hinzugezogen wurde.“ (BGH NJW-RR 1989, 412).
Dies gilt sogar für grobe Behandlungsfehler der Zweitschädiger.
Der Zurechnungszusammenhang wird nur dann und erst dann unterbrochen, wenn kein innerer Zusammenhang besteht, ein in außergewöhnlich hohem Maße grober Behandlungsfehler vorliegt oder der Zweitschädiger haftungsrechtlich allein verantwortlich ist.
So hat das OLG Hamm auch in dem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Revisionsoperation zwar grob behandlungsfehlerhaft vorgegangen wurde, die Operation aber nur aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig geworden ist. In einem solchen Fall habe, so das OLG Hamm, der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Eine Ausnahme gilt nur bei einem besonders groben Behandlungsfehler, der dem Operateur der Revisionsoperation in diesem Fall nicht unterlaufen war.
Ines Gläser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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