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Eine der wichtigsten Fragen im Arzthaftungsrecht ist stets diejenige nach der Beweislast: Muss der Patient beweisen, dass der Arzt einen (groben) Behandlungsfehler begangen hat, oder muss der Arzt beweisen, dass er keinen Behandlungsfehler begangen hat?
Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler beweisen.
Bei Lagerungsschäden während einer Operation geht die Rechtsprechung in der Regel von einem sogenannten vollbeherrschbaren Risiko aus. Deshalb besteht bei Lagerungsschäden eine Ausnahme: Hier muss der Arzt nachweisen und beweisen, dass
die Lagerung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die korrekte Lagerung während der Operation überprüft worden ist und die technischen Geräte während der Operation einwandfrei funktioniert haben.
Rechtsanwalt Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht
Gelingt dem Arzt dieser Beweis nicht, so haftet er für den eingetretenen Schaden. Die Juristen sprechen hier von Beweislastumkehr und Haftungsvermutung. Der Bundesgerichtshof bestätigte 1995 seine seit 1984 vertretene Auffassung,
“dass sich der Krankenhausträger in Umkehr der Beweislast analog § 282 BGB entlasten muss, wenn der Gesundheitsschaden des Patienten sich in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen (Senatsurteile vom 24. Januar 1984 – VI ZR 203/82 – VersR 1984, 386, 387 und vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102/90 – VersR 1991, 467, 468). Das gilt auch für die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und deren Überprüfung während der Operation zur Vermeidung von sog. Lagerungsschäden (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 aaO.; OLG Köln VersR 1991, 695, 696 [OLG Köln 02.04.1990 – 27 U 140/88] i.V.m. NA-Beschluß des Senats vom 20. November 1990 – VI ZR 152/90, vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 1985 – VI ZR 124/83 – VersR 1985, 639, 640). Grundsätzlich obliegt dem in Anspruch genommenen Krankenhausträger der Beweis dafür, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung des Arms während der Operation oder ein Versagen technischer Geräte entstanden ist(BGH NJW 1995, 1618).”
Seit mehreren Jahrzehnten gelten diese Grundsätze in der Rechtsprechung unverändert: “(…) Daher muss im Grundsatz der wegen eines Lagerungsschadens in Anspruch genommene Klinikträger den Beweis dafür führen, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine fehlerhafte Lagerung während der Operation verantwortlich ist (OLG Hamm GesR 2011, 475).”
Das OLG Köln hat den Grundsatz nun ein weiteres Mal bestätigt (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 25.02.2013). Der Senat ging im konkreten Fall zwar davon aus, dass keine Haftung gegeben war, weil kein vollbeherrschbares Risiko bestand (es handelte sich um eine besonders lang andauernde Operation mit einer komplikationsträchtigen Lagerung des Kopfes auf einem Kopfring mit Gelkissen). Entscheidend ist jedoch, dass der Senat erneut bekräftigt hat, dass Lagerungsschäden
grundsätzlich dem vollbeherrschbaren Risiko zuzuordnen sind und grundsätzlich zu einer Haftungsvermutung führen.
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