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Dies ist eine Frage, die sich beim Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung immer wieder stellt, denn die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und unterlassener Befunderhebung ist häufig mitentscheidend darüber, ob ein Patient seinen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen kann oder nicht.
Die typisch juristische Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an! Der Grund für die zweideutige Antwort ist, dass die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und unterlassener Befunderhebung schwierig ist.
Diagnosefehler Unter einem Diagnosefehler versteht man die Fehlinterpretation von Befunden (z.B. der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung oder der Geräte gestützten Untersuchungen). Unterlassene Befunderhebung bedeutet, dass der Arzt es versäumt hat, die gebotenen Untersuchungen durchzuführen. Rechtsanwältin Irem Scholz, Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin Irem Scholz, Fachanwältin für Medizinrecht Ein Diagnosefehler wird von der Rechtsprechung nur zurückhaltend als Behandlungsfehler bewertet, beispielsweise dann, wenn der Diagnosefehler auf der Unterlassung elementarer Befunderhebung beruht. Gerade auch deshalb ist die Unterscheidung so wichtig. Es stellt sich also die Frage, ob der Arzt die vorliegenden Befunde falsch interpretiert hat oder ob er noch nicht alle notwendigen Befunde zur Stellung einer Diagnose erhoben hat.
In dem Blog-Beitrag “Diagnosefehler: Auch Ärzte dürfen irren” haben meine Kollegen, Frau Rechtsanwältin Kamper und Herr Rechtsanwalt Oehlschläger, sich bereits mit dem Thema Diagnosefehler befasst.
Befunderhebungsfehler Während sich die Rechtsprechung bei dem Diagnosefehler zurückhaltend gibt, weil es für den Arzt zuweilen schwierig ist, auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und Schilderungen des Patienten eine Diagnose zu stellen, wird bei der Frage, ob der Arzt es versäumt hat, Untersuchungen durchzuführen, ein deutlich schärferer Maßstab angelegt und zwar zu Gunsten des Patienten.
Unterlässt es der Arzt, zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, und ist diese Unterlassung unverständlich, geht die Rechtsprechung sogar von einem sogenannten groben Behandlungsfehler aus, der zu Gunsten des Patienten zu Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr führt.
Auch wenn der Arzt offensichtlich gebotene und auf der Hand liegende Kontroll-Befunderhebungen unterlässt und deshalb die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt, sieht die Rechtsprechung dies als groben Behandlungsfehler an (vgl. BGH NJW 1989, 2332; 1995, 778).
Beweiserleichterung und Beweislastumkehr Da jedoch nicht jede unterlassene Befunderhebung gleich ein grober Behandlungsfehler sein muss, ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts zu prüfen, ob zumindest ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt. Denn auch der einfache Befunderhebungsfehler führt zu einer Beweislastumkehr, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
Der Arzt muss es unterlassen haben, einen Diagnose- oder Kontrollbefund zu erheben oder zu sichern. Es muss eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass bei entsprechender Erhebung dieses Befundes ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre. Die Nicht-Reaktion auf diesen (hypothetisch) erhobenen Befund bzw. dessen Verkennung muss einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Die exakte Prüfung des medizinischen Sachverhaltes durch den Anwalt ist gerade deshalb so wichtig, um den oftmals nicht als Behandlungsfehler bewerteten Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler zu trennen, da letzterer dem Patienten oft zu einer Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr verhilft. Grundsätzlich muss der Patient bei jedem Behandlungsfehlervorwurf mindestens drei Schadenersatzvoraussetzungen beweisen:
den Behandlungsfehler, den Gesundheitsschaden und den Umstand, dass der Gesundheitsschaden durch den Behandlungsfehler (mit-) verursacht worden ist.
Er hat gerade dann besondere Beweisschwierigkeiten, wenn der Fehler auf einer unterlassenen Befunderhebung beruht. Denn dadurch ist nicht bekannt, welches Ergebnis eine korrekten Befunderhebung gezeigt hätte und welche medizinischen/gesundheitlichen Konsequenzen sich daraus ergeben hätten. Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten werden dem Patienten bei einem Befunderhebungsfehler häufig Beweiserleichterungen zuerkannt. Die Beweiserleichterung und die Beweisschwierigkeit sind die zwei Seiten einer Medaille.
Fazit: Die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler ist mitentscheidend dafür, ob ein Patient seinen Anspruch durchsetzen kann oder nicht. Betroffene Patienten sollten grundsätzlich nicht ohne kompetenten juristischen Beistand mit einem Arzt oder einer Klinik verhandeln. Es ist meist fallentscheidend, einen Fachanwalt für Medizinrecht mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Er verfügt über die notwendigen juristischen und auch medizinischen Kenntnisse. Er klärt über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und kann das für den Mandanten optimale Ergebnis erreichen.
Irem Scholz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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