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Bei der diesjährigen Herbsttagung Medizinrecht in Berlin wurde in der Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht unter anderem das Thema „Mediation im Medizinschadensfall“ vorgestellt. Befürworter sehen das Mediationsverfahren als eine echte Alternative zu dem bei den Landesärztekammern angebotenen Schlichtungs- und Begutachtungsverfahren und der üblichen außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Anwalt und Haftpflichtversicherer.
Was genau ist unter Mediation zu verstehen und was ist die Aufgabe eines Mediators? Welche Sachverhalte aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts eignen sich für ein solches Verfahren?
Ein Mediator hat die Aufgabe, zwischen den gegensätzliche Standpunkte vertretenden Parteien zu vermitteln und eine Streitbeilegung zu erreichen. Er nimmt dabei eine neutrale Stellung ein und sieht sich in der Rolle des Vermittlers und Leiters sowohl von Gesprächen als auch des Verfahrens selbst. Das Mediationsverfahren findet seine rechtliche Grundlage im Mediationsgesetz. Mediator darf sein, wer eine zertifizierte Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat. Er unterliegt in vollem Umfang der Verschwiegenheitspflicht.
Anders als in Verfahren der Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern ist der Mediator keinem der beiden Lager zugehörig und damit überparteilich tätig. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Mediationsverfahren mit im Schnitt 6 bis 8 Monaten Verfahrensdauer deutlich kürzer ist als das Verfahren bei den Landesärztekammern. Das Ergebnis des Mediationsverfahrens hat nicht „nur“ die Feststellung des Behandlungsfehlers und des daraus resultierenden Gesundheitsschadens im Fokus, sondern auch die endgültige Streitbeilegung und damit die Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie des weiteren Schadensersatzes.
Wie auch bei den Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle bei den Landesärztekammern kann sich der Patient zur Wahrung seiner Interessen an seinen Rechtsanwalt wenden und sich von ihm vertreten sowie beraten lassen. Gerade weil der Mediator die Neutralität nach beiden Seiten zu wahren hat, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Spätestens bei den mündlichen Unterredungen zu der Frage des Behandlungsfehlers, also des einzuhaltenden medizinischen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung, und vor allem bei der Bestimmung des geltend zu machenden Schadens, gibt es einige Fallstricke, die ein Laie nicht erkennen kann.
Für den Fall des Arzthaftungsrechts kann man das Mediationsverfahren weder uneingeschränkt empfehlen noch es rundheraus ablehnen. Nicht jeder Sachverhalt und nicht jede Gesamtkonstellation eignen sich für ein Mediationsverfahren. Eher ungeeignet sind Fälle, bei denen der Streit zwischen Patient und Arzt/Krankenhaus schon länger andauert und die Fronten unter Umständen schon verhärtet sind. Geeignet hingegen sind Fälle, die einen klar umrissenen Sachverhalt haben und sich noch ganz am Anfang der Fallbearbeitung befinden.
Der Vorteil des Mediationsverfahrens ist eine rasche Streitbeilegung, was natürlich auch von den beteiligten Parteien abhängt. Der Antrag auf Durchführung eines Mediationsverfahrens kann sowohl von Arzt- als auch von Patientenseite gestellt werden. Liegt noch kein Gutachten vor, kann ein Sachverständiger vermittelt werden, auf den sich beide Parteien einigen und der zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes beiträgt.
Grundvoraussetzung ist, dass die Teilnahme an diesem Mediationsverfahren für beide Seiten freiwillig ist. Die Parteien wählen gemeinsam den Mediator aus, der durch die Mediation führt, ohne eine Entscheidungsbefugnis zu haben. In seiner Rolle als neutraler Vermittler ist er allen Parteien gleichermaßen verpflichtet und trägt Sorge für ein angemessenes und faires Verfahren.
Das Mediationsverfahren endet entweder durch eine Einigung oder durch den Antrag einer der beiden Parteien auf Beendigung. Aber auch der Mediator darf die Mediation beenden, wenn er beispielsweise eine Einigung der Parteien nicht mehr erwartet.
Zur alltäglichen außergerichtlichen Praxis eines Rechtsanwaltes gehört es, Vergleiche zwischen seinem Mandanten und den Haftpflichtversicherern der Ärzte/Krankenhäuser zu verhandeln. Das Mediationsverfahren ist eine interessante weitere außergerichtliche Möglichkeit zur Streitbeilegung, wenn beispielsweise die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus zeitlichen Gründen nicht gewünscht wird. Das muss allerdings in jedem Einzelfall und in Absprache mit dem eigenen Mandanten sowie der Gegenseite entschieden werden.
Irem Scholz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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