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Ein Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2013 besagt, dass Eltern bei der Todgeburt ihres Kindes nach einem unterlassenen Notfallkaiserschnitt keinen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Auch ein juristischer Laie stellt beim Lesen dieses Urteils schnell fest, dass der Richterspruch logisch ist, denn wenn das ungeborene Kind bei Einlieferung in die Klinik bereits tot war, hätte auch ein Notfallkaiserschnitt an dieser Tatsache nichts geändert.
Rechtsanwalt und Seniorpartner Martin Quirmbach
Viel interessanter und wichtiger ist dagegen die Frage, welche Ansprüche bestehen, wenn den Ärzten ein schwerwiegender Fehler unterlaufen wäre und das Leben eines ungeborenen Kindes ohne diesen Behandlungsfehler tatsächlich hätte gerettet werden können. Ist es in einem solchen Fall sinnvoll, juristisch gegen die Klinik vorzugehen?
Das Kind hat sein Leben verloren, bevor es geboren wurde. Auch wenn sein Tod auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, hat das Kind selbst keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil die Rechtsfähigkeit eines Menschen erst mit dessen Geburt beginnt.
Ansprüche der Eltern Ein solcher Schicksalsschlag ist naturgemäß eine schwere psychische Belastung in erster Linie für die Mutter, aber auch für den Vater. Haben also möglicherweise die Eltern Ansprüche erworben? Als unmittelbare Folge des Behandlungsfehlers muss die Klinik bzw. deren Haftpflichtversicherung die Beerdigungskosten tragen, wenn es eine Bestattung gibt. Auch der damit verbundene persönliche finanzielle Aufwand der Eltern muss ersetzt werden.
Die depressive Trauer-Phase, die die Eltern durchleben, ist für die Rechtsprechung allerdings noch nicht ausreichend, um Schmerzensgelder zu bewilligen. Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Eltern bejaht die Rechtsprechung erst dann, wenn ein Gesundheitsschaden eintritt, der die Grenzen des normalen Trauerprozesses deutlich überschreitet. Es muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung von einigem Gewicht festgestellt werden.
Wie so oft erklären sich Feststellungen eines Gerichts nicht von selbst. Was bedeutet: „gesundheitliche Beeinträchtigung von einigem Gewicht?“ Sicher wird man hierunter eine psychische Belastung in Form einer schweren Depression mit langanhaltender ärztlicher Betreuung einordnen können. In einem solchen Fall gewährt die Rechtsprechung allerdings nur minimale Schmerzensgelder, im Einzelfall 5.000 Euro, vielleicht auch einmal 10.000 Euro. Verursacht der Gesundheitsschaden jedoch weitere Schäden wie z.B. Verdienstausfall, kann dies zu ganz erheblichen Ansprüchen führen, beispielsweise dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg besteht. Ist sie dauerhaft, müsste der Verdienstausfall bis zum Rentenalter gezahlt werden, einschließlich aller fehlenden Rentenbeiträge. In einem solchen Fall wird man möglicherweise auch einen Haushaltsführungsschaden feststellen und unter Umständen sogar vermehrte Bedürfnisse im Rahmen von Unterstützungsleistungen Dritter, wie z.B. Pflege und Betreuung.
Dies sind sicher Ausnahmefälle. Normalerweise werden die Eltern den schweren Trauerprozess durchleben und möglicherweise auch in eine psychische Krise fallen, in der man von einer “Depression” sprechen kann.
Ist es sinnvoll zu klagen? Ich bin der Auffassung, dass diese Eltern eher psychologische Hilfe benötigen als juristische. Grundsätzlich und von den wenigen Ausnahmen, die ich oben genannt habe, abgesehen, rate ich den Eltern dringend ab, den Rechtsweg zu beschreiten.
Bei einer Körperverletzung oder gar der Tötung eines nahen Angehörigen verlangt die menschliche Natur nach Genugtuung. Der psychische Druck und das Leid suchen ein Ventil. In ihrer Not klammern sich die betroffenen Eltern an die Justiz, in der Hoffnung, dass ein Richterspruch und die Bestrafung der Verursacher ihnen Genugtuung bringen werde.
In extremen Fällen kommt es auch zu strafrechtlichen Verurteilungen. Dies ist aber die absolute Ausnahme. Die meisten der gegen Ärzte eingeleiteten Strafverfahren enden im Vorfeld mit einer Einstellung oder, wenn es zu einem Prozess kommt, mit einem Freispruch. So zeigte eine, vor einigen Jahren in Niedersachsen durchgeführte Untersuchung, dass von 1000 gegen Ärzte eingeleiteten Strafverfahren mehr als 990 durch Einstellung oder Freispruch endeten. Statt der erwarteten Genugtuung erleben die Betroffenen genau das Gegenteil: Es entsteht eine neue Belastung, weil vermeintlich neues Unrecht geschehen ist und die Betroffenen werden mehr und mehr zum Opfer.
Steine statt Brot Der wichtigste Grund, warum ich meinen Mandanten konsequent davon abrate, den Rechtsweg zu beschreiten, ist die Dauer des Verfahrens. Es zieht sich über Jahre hin und drei, vier oder fünf Jahre sind keine Seltenheit. Während dieser Zeit können die Eltern den Trauerprozess nicht wirklich abschließen, weil sie stets aufs Neue mit den schrecklichen Ereignissen konfrontiert werden. Nicht selten verschärft sich das Bild noch, weil die Gegenseite auch nicht davor zurückschreckt, den Sachverhalt falsch darzustellen oder gar in den Gegenangriff überzugehen. Zu dem bereits bestehenden kommt neues Leid hinzu und verschlimmert die psychische Belastung. Eine Strafverfolgung der Ärzte bringt für die betroffenen Eltern nur Nachteile.
Das gilt auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, zumindest dann, wenn nur ein geringer Betrag zur Diskussion steht. Es macht keinen Sinn, einen Arzthaftungsprozess zu führen, der sich über Jahre hinzieht, wenn nur eine geringe Schadenersatzleistung zu erwarten ist. Die Betroffenen verlieren wertvolle Lebenszeit, denn ein solcher Prozess belastet dauerhaft und verhindert die Rückkehr von Lebensfreude und Lebensqualität. Wenn tatsächlich ein Schmerzensgeld von 5.000 oder 10.000 Euro gezahlt wird, werden aus den vermeintlichen Siegern letztendlich Verlierer, weil der Schaden, der durch die lange Prozesszeit entstanden ist, durch die Minimalentschädigung nicht ersetzt werden kann. Ganz im Gegenteil: Eine solche „Minientschädigung“ wird zu einer zusätzlichen Belastung, weil dem Verlust des Kindes und dem Leid der Eltern ganz offensichtlich nur wenig Bedeutung beigemessen wird.
Ein Anwalt, der betroffenen Eltern in solchen Fällen dazu rät, den Rechtsweg zu beschreiten, gibt ihnen Steine statt Brot. Auch vor prinzipiellen Erwägungen möchte ich dringend warnen. Ein Rechtsstreit sollte niemals aus Prinzip geführt werden. Selbst wenn der Prozess nach Jahren gewonnen würde, wäre dies ein Pyrrhussieg mit einem sehr faden Beigeschmack. Die angestrebte Genugtuung wird extrem teuer erkauft und kann nicht wirklich befriedigen. Auch in diesen Fällen sind die Betroffenen letzten Endes die Verlierer.
Martin Quirmbach, Rechtsanwalt und Seniorpartner
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