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Ehepaare, die von einem Elternteil zu Lebzeiten bereits eine Immobilie übertragen erhalten haben, aber mit Rückübertragungsvorbehalt im Falle einer Scheidung, müssen alle notariellen Verträge überprüfen, die vor dem 01.09.2009 geschlossen wurden.
Grund hierfür ist, dass zum 01.01.2009 § 1384 BGB insoweit geändert wurde, als für den ausgleichspflichtigen Zugewinn im Falle einer Scheidung dieser nicht mehr wie im alten Recht begrenzt ist auf das Vermögen, das bei Rechtskraft der Scheidung vorhanden ist (§ 1378 II BGB), sondern der Stichtag wurde vorverlegt auf den gleichen Stichtag wie zur Berechnung des Zugewinns, nämlich dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Viele Ehegatten haben noch notarielle Verträge, in denen sich alte Formulierungen finden, dass der übertragende Elternteil ein Rücktrittsrecht, wenn durch das Schwiegerkind ein Zugewinnausgleichsanspruch gestellt oder die Scheidung beantragt wird. Dann ist es aber meist zu spät, um noch zur Begrenzung einer Zugewinnausgleichszahlung auf das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu gelangen, da der Gesetzgeber durch den neuen § 1384 BGB hier einen Riegel vorgeschoben hat. Das erwünschte Ziel, nämlich das Schwiegerkind im Falle einer Scheidung nicht an der Vermögensmehrung der Immobilie teilhaben zu lassen, für die sich das eigene Kind sogar dann in Schulden stürzen müsste, um den Zugewinnausgleich bezahlen zu können, ist damit nach der neuen Rechtslage nicht mehr zu erreichen.
Allerdings ist § 1384 BGB dispositiv, d.h. wenn beim Notar mit Zustimmung des Ehegatten vereinbart wird, dass § 1384 BGB in der alten Fassung fortgelten soll, der auf den Tag der Rechtskraft der Scheidung abstellt, dann kann dieses Ziel wieder erreicht werden.
Auf jeden Fall sollten die vorhandenen notariellen Verträge überprüft werden; dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob die Erbschaftssteuerersparnis nicht doch die Nachteile des Zugewinns ausgleicht, wenn vom Rückübertragungsrecht durch die Eltern Gebrauch gemacht wird.
gez. RAin Lindhofer
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