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Viele Versicherer haben ein Problem — das für alle Versicherungsverträge geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde geändert, und zwar unter anderem in einem wesentlichen Punkt zu Gunsten der Versicherungsnehmer: Musste der Versicherer nach einem Schadensfall „früher“ beispielsweise bereits dann nichts zahlen, wenn der Versicherungsnehmer „lediglich“ grob fahrlässig gegen seine Vertragspflichten verstoßen hatte, ist diese vollständige Leistungsfreiheit nach dem heute geltenden VVG nur noch bei einem vorsätzlichen Verstoß vorgesehen — und auch nur dann erlaubt!
In wohl ausnahmslos allen Versicherungsbedingungen der vor 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge war aber selbstverständlich der vollständige – heute nicht mehr erlaubte – Leistungsausschluss bereits bei grober Fahrlässigkeit geregelt. So fanden sich beispielsweise Regelungen dazu, dass Versicherungsschutz nicht besteht im Falle der grob fahrlässigen Veränderung des Schadensbildes oder bei grob fahrlässiger Trunkenheit am Steuer oder auch bei Schäden durch grob fahrlässiges nicht Stilllegen nicht genutzter wasserführender Leitungen bei Frost etc..
Um diese nach neuem Recht unwirksamen Regelungen zu ändern, wurde den Versicherern im Zuge der Einführung des neuen VVG ein einseitiges Anpassungsrecht eingeräumt. Die Anpassung hätte dabei bis spätestens zum 01.12.2008 erfolgen müssen, und zwar „in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede“. Von dieser Möglichkeit der einseitigen Anpassung haben viele Versicherer aber keinen Gebrauch gemacht, und zwar vornehmlich aus Kostengründen, denn mit der „Mitteilung in Textform“ wären bei Millionen von Verträgen enorme Kosten verbunden gewesen!
Der Bundesgerichtshof hatte sich daher in seiner Entscheidung vom 11.01.2012, IV ZR 251/10 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Versicherer denn auf die nicht umgestellten Versicherungsbedingungen überhaupt noch berufen kann oder ob der jeweilige Leistungsausschluss insgesamt, also auch bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, unwirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer während einer Frostperiode die wasserführenden Leitungen in dem leerstehenden Haus nicht entleert. Der entstandene Leitungswasserschaden wurde von dem Versicherer nicht vollständig ersetzt. Er berief sich darauf, dass der Versicherungsnehmer gegen die ihm vertraglich obliegende Pflicht der regelmäßigen Kontrolle und Entleerung der wasserführenden Leitungen verstoßen habe. Diese dem Versicherungsnehmer „vertraglich obliegende Pflicht“ war allerdings in den vom Versicherer nicht angepassten Versicherungsbedingungen enthalten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durfte sich der Versicherer auf diese Versicherungsbedingungen nun aber nicht mehr berufen. Sie waren mangels Anpassung an das neue Recht insgesamt unwirksam!
Für die Praxis bedeutet dies, dass zunächst einmal genau geprüft werden muss, ob die vom Versicherer zur Kürzung herangezogenen Vertragspflichten überhaupt – noch – bestehen oder aber, ob diese wegen der ggf. versäumten Anpassung der Bedingungen insgesamt unwirksam sind.
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