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Der Bundesgerichtshof hatte sich wieder einmal mit der Frage des Wärme-Contracting zu beschäftigen.
Hintergrund war Folgender:
Die Kläger hatten mit einem Mietvertrag aus 1980 eine Wohnung gemietet. Die Beheizung und Warmwasserversorgung dieser Wohnung erfolgte vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Dies wiederum wurde durch den Vermieter so gestaltet, dass ein Wärme-Contractor zwischengeschaltet wurde. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten waren mangels Vereinbarung von den Mietern natürlich nicht zu übernehmen.
Die Mieter verlangten jetzt von dem Vermieter, dass dieser ihnen zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung nicht nur den Wärmelieferungsvertrag, den der Vermieter mit dem Wärme-Contractor abgeschlossen hat, vorlegt, so dass die zusätzlich entstehenden Kosten überprüft und herausgerechnet werden können, sondern darüber hinaus auch die Rechnung des Vorlieferanten für den Energiebezug vorlegt, so dass praktisch der Einkaufspreis der Energie durch den Wärme-Contractor nachgewiesen werde.
Das Amtsgericht hatte der insoweitigen Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, die Revision aber zugelassen.
Der Bundesgerichtshof führt dazu jetzt aus, dass ein solches Einsichtsrecht für den Mieter nicht bestehe. Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, die dem Wärme-Contractor vom Vorlieferanten übermittelte Rechnung vorzulegen. Dies sei nicht anders zu bewerten, als sie der Vermieter unmittelbar ohne Einschaltung eines Contractingunternehmens seine entsprechende Energie. Dann sei der Vermieter auch nicht verpflichtet, darzulegen, zu welchem Preis sein Heizöllieferant das Heizöl seinerseits eingekauft habe. Ebenso wenig stehe den Mietern demgemäß ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärme-Contractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen habe.
Soweit der Mieter darüber hinaus Zweifel an der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat, könne er die ihm in Rechnung gestellten Preise mit denen anderer Wärmelieferanten vergleichen und daraus entsprechende Schlüsse ziehen.
Hat der Mieter Zweifel, ob die Zusatzkosten, die durch das Wärme-Contracting entstanden sind, ordnungsgemäß herausgerechnet wurden, muss der Mieter dies detailliert bestreiten. Dann ist der Vermieter verpflichtet, die Richtigkeit seiner Abrechnung zu beweisen. Ob er dazu dann die Rechnung des Vorlieferanten vorlegt, bleibt ihm überlassen.
Es zeigt sich einmal mehr, das Wärme-Contracting noch immer reichlich Fragen aufwirft, Abrechnungen, die also aufgrund des Wärme-Contractings erfolgen, dementsprechend auch regelmäßig auf ihre Korrektheit überprüft werden sollten.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski
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