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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass auch eine Bedrohung über das Internet, insbesondere Internetportale wie Facebook etc., geeignet sein kann, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht aufgrund von konkreten Bedrohungen der Antragstellerin und deren Familie der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller mehr als 100 m zu nähern, sich den Antragstellern mehr als 30 m zu nähern, mit den Antragstellern -auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per E-Mail oder über die Kommunikationsplattform Facebook- Verbindung aufzunehmen und im Falle eines zufälligen Zusammentreffens dafür zu sorgen, dass sie sofort einen gebührenden Abstand herstelle.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, allerdings die Wirksamkeit der Verbotsanordnungen auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet, weil nach Auffassung des Oberlandesgerichtes die Schutzmaßnahme nach § 1 Gewaltschutzgesetz grundsätzlich zu befristen seien.
Ausdrücklich hat das Oberlandesgericht allerdings akzeptiert, dass auch über Facebook oder sonstige Internetkommunikationsplattformen ausgesprochene Bedrohungen geeignet sein können, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Dabei ist unter Drohung nach Auffassung des Oberlandesgerichts das ausdrückliche, schlüssige oder versteckte in Aussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt, der Bedrohte muss diese Bedrohung ernst nehmen.
Soweit diese Kriterien erfüllt sind, muss der Drohende damit rechnen, dass ihm unter anderem auch eine Kontaktsperre unter Androhung von Zwangsgeldern durch ein zuständiges Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt werden. Natürlich geht mit einem solchen Beschluss auch einher die Kostentragungspflicht für das gerichtliche Verfahren.
Die Konsequenz daraus ist, dass der Verletzte auch gegen Verletzungshandlungen, die über das Internet oder sonstige Kommunikationsmittel, zu denken wäre beispielsweise an SMS, WhatsApp und Ähnliches, seine Rechte erfolgreich durchsetzen kann.
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