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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 25.03.2014 mit der Frage des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks zu beschäftigen gehabt.
Im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Köln sah der BGH die Möglichkeit eines Widerrufs dabei als gegeben an.
Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem ein Grundstück bereits im Jahre 2004, behielt sich an diesem Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumlichkeiten des Gebäudes vor. Weiter erteilte sie ihrem Sohn nicht nur eine Vorsorgevollmacht, sondern im Januar 2009 auch eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
Bis August 2009 lebt die Mutter allein in ihrem Haus, das sie bereits ihrem Sohn geschenkt hatte. Dann stürzte sie und wurde zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Beklagte, also der Sohn, veranlasste dann, dass die Mutter nicht, wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege aufgenommen wurde mit dem Ziel der Rückkehr in das eigene Haus, sondern in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen wurde.
Gleichzeitig schloss der Beklagte einen unbefristeten Heimvertrag für diese Pflegeeinrichtung zu Gunsten der Mutter ab.
Dies wiederum veranlasste die Mutter, die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu widerrufen, gleichzeitig kündigte sie den Pflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert sei.
Sämtliche Schreiben, die dafür erforderlich waren, wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst, weil sie selbst offensichtlich nicht mehr in der Lage war., diese anzufertigen.
Noch bevor das Betreuungsgericht über die Einrichtung einer Betreuung entschieden hatte – die Entscheidung war wegen des Widerrufs der Betreuungsvollmacht notwendig geworden – teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass der Langzeitpflegevertrag nur von ihm gekündigt werden könne und dass weder andere Familienangehörige noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen.
Aufgrund dessen erklärte die Mutter des Beklagten nunmehr den Widerruf der Schenkung – Übertragung des Immobiliengrundstücks – wegen groben Undanks.
Es kam zum Rechtsstreit, nachdem der Beklagte den Widerruf der Schenkung nicht akzeptierte. Während des Rechtsstreits verstarb die Mutter des Beklagten, der Rechtsstreit wurde jedoch von den Erben fortgesetzt.
Das Landgericht Aachen hatte der von den Erben der Mutter weiter verfolgten Klage zunächst stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, da eine schwere Verfehlung gegen den Schenker als Voraussetzung des Widerrufs wegen groben Undanks nicht festgestellt werden könne.
Dies akzeptiert der BGH jedoch nicht und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück, weil noch Tatsachenfeststellungen nachzuholen seien.
Der BGH weist darauf hin, dass der Widerruf einer Schenkung zunächst objektiv eine Verfehlung des Beschenkten eine gewisse Schwere voraussetze und darüber hinaus in subjektiver Hinsicht, dass der Verfehlung eine Gesinnung des Beschenkten zu entnehmen ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die ein Schenker vom Beschenkten erwarten dürfe.
Dabei seien die Voraussetzungen in subjektiver wie objektiver Hinsicht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Während das Oberlandesgericht Köln bei seiner Erstentscheidung vorrangig darauf abgestellt hatte, dass der Sohn aufgrund verschiedener Gutachten über Gesundheitszustand und Pflegebedürftigkeit der Mutter von einer Geschäftsunfähigkeit der Mutter habe ausgehen dürfen und die Unterbringung im Pflegeheim deshalb gerechtfertigt gewesen sei, geht der BGH davon aus, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage des Gesundheitszustandes jedoch habe erwarten dürfen, dass der Sohn sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befrage und dieser Wille dann auch, soweit es möglich war, berücksichtigt würde. Sollte die Beachtung des Willens der Mutter nicht möglich sein, wäre der Schenker dann aber zumindest verpflichtet gewesen, der Mutter die Gründe für die Unbeachtlichkeit des Willens zu erläutern.
Da dies nicht geschehen sei, könne der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks beachtlich sein; das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr aufzuklären, warum der beschenkte Sohn sich offensichtlich nicht mit dem Willen der Schenkerin hinsichtlich ihrer weiteren Pflege auseinandergesetzt hat und warum dies gegebenenfalls auch nicht mit der Mutter besprochen wurde.
Wenn das Berufungsgericht aufgeklärt hat, aus welchen objektiven und subjektiven Gründen dies seitens des beklagten Sohnes unterblieben ist, wird über den Widerruf der Schenkung neu zu entscheiden sein.
Liegen keine erheblichen und beachtlichen Gründe vor, dürfte nach den Ausführungen des BGH dem Oberlandesgericht dann nichts anderes übrig bleiben, als der Klage der Erben wegen des Widerrufs der Schenkung stattzugeben.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht
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