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Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen vom 28.05.2014 mit einer Restwertklausel aus Kfz-Leasingverträgen befasst.
In beiden Entscheidungen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die vom Leasinggeber verwendete Klausel zulässig ist. Dies bedeutet für den Privatkunden als Leasingnehmer ein erhebliches Zahlungsrisiko.
Darum geht es:
In den Leasingverträgen wurde seitens des Leasinggebers folgende Formulierung verwendet: “Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von 19.455,48 € (einschließlich Umsatzsteuer), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenserlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschließlich Umsatzsteuer). Die Kalkulation erfolgt auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern!”
In dem weiteren entschiedenen Fall wurde die gleiche Klausel verwendet, hier war ein Restwert von 44.694,71 € einschließlich Umsatzsteuer kalkuliert.
In beiden Fällen verwertete der Leasinggeber die zurückgegebenen Leasingfahrzeuge dann „im Kfz-Handel“ zu einem Wert, der deutlich unter dem kalkulierten Restwert lag.
Statt der ursprünglich vereinbarten 19.455,48 € konnten nur 12.047,89 € verwertet werden; mithin ergab sich eine Differenz in Höhe von 7.305,48 €.
Das andere Fahrzeug konnte nur für 26.210,00 € zuzüglich Umsatzsteuer verwertet werden, es ergab sich demgemäß eine Differenz in Höhe von 14.660,72 €.
Wegen beider Differenzbeträge nahm der Leasinggeber jeweils die Leasingnehmer auf Zahlung gerichtlich in Anspruch, letztlich vor dem BGH mit vollem Erfolg.
Beide Leasingnehmer, beides Privatpersonen, wurden also abschließend verurteilt, die sich aus der Fahrzeugverwertung ergebende und nicht unerhebliche Differenzsumme an den Leasinggeber zu bezahlen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel -der Leasingnehmer garantiert den Ausgleich des Differenzbetrages- deutlich, dass der Leasingnehmer nicht davon ausgehen kann, nach Zahlung der üblichen Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu müssen.
Vielmehr könne bereits aus dem Vertrag entnommen werden, dass dem Leasinggeber auch noch der Restwert des Fahrzeuges zustehe, der normalerweise durch Verwertung des Fahrzeuges erzielt werden solle, für den Fall, dass dies nicht gelingt, dann aber durch den Leasingnehmer auszugleichen ist.
Der Leasingkunde könne deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten sei. Diese Klausel sei, so wie sie hier verwendet wird, deshalb weder überraschend noch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, das sich aus den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, unwirksam.
Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum so genannten Restwertausgleich ist nach Auffassung des BGH, wegen des einem Leasingvertrag regelmäßig zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (Ersatz sämtlicher Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form der Restwertgarantie leasingvertragstypisch und damit rechtlich unbedenklich.
Am Ende stellt sich das Leasinggeschäft damit für den Leasingkunden, den Leasingnehmer, als deutlich teurer dar als ursprünglich kalkuliert.
Wer dieses Risiko nicht eingehen will, müsste sich vom Leasinggeber seinerseits den als Restwert kalkuliert Betrag garantieren lassen. Ob der Leasinggeber allerdings bereit ist, dieses Risiko auf sich zu nehmen, dürfte eher fraglich sein.
Thomas Misikowski Rechtsanwalt
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