DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 01.10.2014 weitere Klarheit in die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen gebracht.
Entschieden wurde ein Sachverhalt, in dem die elternunterhaltspflichtige Tochter über kein eigenes Einkommen verfügt und deshalb auf Unterhalt gegenüber dem mit ihr verheirateten Ehemann angewiesen ist.
Der Fall ist insoweit zusätzlich interessant, als der BGH bereits einmal, nämlich am 12.12.2012, über das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden hatte und den Rechtsstreit damals an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen hatte.
Aufgrund dieser Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht Braunschweig dann am 16.07.2013 erneut entschieden, auch gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof nunmehr am 01.10.2014 (erneut) entschieden hat.
Diesmal hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Dieses hatte die (einkommenslose) Tochter der unterhaltsberechtigten Mutter teilweise zur Zahlung von Elternunterhalt verurteilt, aktuell noch in Höhe von 334,00 € von ursprünglich eingeklagten 1.267,36 €.
Berechnet wurde der Unterhaltsanspruch dabei wie folgt: Da die Unterhaltspflichtige selbst nicht über eigenes Einkommen verfügt, ist sie zur Erfüllung etwaiger Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Mutter auf einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Ehemann angewiesen. Dass dadurch der Ehemann mittelbar den Unterhalt für die Schwiegermutter bezahlt, ist nach Auffassung sowohl des Oberlandesgerichtes als auch des Bundesgerichtshofs unbedenklich.
Der Taschengeldanspruch bemisst sich in Höhe von 5 – 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehemannes.
Dabei wird zunächst auf das reine Erwerbseinkommen (nebst Steuererstattung) des Ehemannes abgestellt, davon berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, weiter in Abzug gebracht wird eine Sparrate von monatlich 400,00 € für die gemeinsame Altersvorsorge der Eheleute (obgleich diese nachgewiesen haben, dass sie in der Vergangenheit deutlich mehr Rücklagen gebildet hatten), hinzugerechnet wird ein sogenannter Wohnwertvorteil für das Wohnen in der abbezahlten Eigentumswohnung von monatlich 390,00 € sowie geringe Zinseinkünfte, die zumindest erzielt werden könnten.
Von dem so errechneten Nettoeinkommen sei dann ein Betrag in Höhe von 5 % als monatlicher Taschengeldanspruch für die Ehefrau zu errechnen. Dieser Betrag in Höhe von 177,67 € monatlich für das Jahr 2009 diene dann der Befriedigung solcher persönlichen Bedürfnisse, die unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners über die regelmäßig in Form des Naturalunterhalts gewährten Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung etc.) hinausgehen.
Die Beklagte, also die Tochter, sei allerdings nicht verpflichtet, das volle Taschengeld für den Unterhalt der Mutter einzusetzen. Es müsse vielmehr der Tochter auch noch ein Betrag verbleiben, über den sie dann tatsächlich selbst verfügen könne. Dieser Betrag bemisst sich in Höhe von 5 % aus dem Familienselbstbehalt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung 2.800,00 € abzgl. 10 % Synergieeffekt, mithin 2.520,00 €, betrug.
Daraus wiederum ergibt sich bei einem Anteil ebenfalls in Höhe von 5 % ein Betrag in Höhe von monatlich 126 €, der für eigene Bedürfnisse der Tochter in Anspruch genommen werden darf, lediglich der verbleibende Restbetrag ist dann für den Elternunterhalt mit dem überschießenden Betrag hälftig einzusetzen. (Für 2009 also: Taschengeld monatlich 177,67 €, dem Eigenverbrauch vorbehalten 126,00 €, verbleiben: 51,67 €, davon die Hälfte, mithin monatlich (aufgerundet) 26,00 € sind für den Elternunterhalt einzusetzen)
Diese Berechnungsweise des Oberlandesgerichtes wird durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt: “Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes belässt.”
(Urteil des BGH vom 01.10.2014, XII ZR 133/13)
21. September 2022 Familienrecht
Der nacheheliche Unterhalt muss für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung gesondert geltend gemacht werden. Folgende Unterhaltstatbestände können nach der Scheidung bestehen : Betreuungsunterhalt Ausbildungsunterhalt Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit Unterhalt wegen Krankheit und Alter Aufstockungsunterhalt 
01. März 2018 Familienrecht
Andere Länder, andere Sitten. Das gilt auch für (Ehe-) Scheidungen: Während in Deutschland für Inlandsscheidungen deutsche Gerichte das sog. „Scheidungsmonopol“ haben, werden im Ausland Scheidungen oftmals nicht von Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden, religiösen Gerichten oder ganz ohne konstitutive Mitwirkung hoheitlicher Stellen vorgenomm
19. August 2014 Familienrecht
Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) ist im letzten Jahr die Neuregelung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern in Kraft getreten. Väter unehelicher Kinder haben es seitdem leichter, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Widerstand der Mutter durchzusetzen. Wird ein K
29. Januar 2016 Familienrecht, Sozialrecht
Nach einer neuen Entscheidung des Sozialgericht Gießen müssen Lebenspartner -und nicht mehr nur die Eheleute- um ihr Einkommen und Auskommen fürchten. Und auch deren Kinder! Diese Entscheidung macht eine anwaltliche Beratung erforderlich, wenn der Lebensgefährte pflegebedürftig wird: Im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es zwar -
14. November 2013 Familienrecht
Das Wechselmodell, bei dem das Kind möglichst gleich viel Zeit bei den getrennt lebenden Eltern wohnt, erfährt zurzeit wieder die Aufmerksamkeit der Fachkreise. Alleine im Dezember 2012 wurden zu diesem Thema fünf Entscheidungen von Oberlandesgerichten in der Fachpresse veröffentlicht. § 1684 BGB regelt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem
15. November 2013 Familienrecht
Verborgenes Vermögen taucht manchmal auf und kann dann zu empfindlichen Konsequenzen führen. Dieser „Hoeneß-Effekt“ wirkt gelegentlich auch in der Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass eine Ehe nicht aus einer spontanen Laune heraus geschieden werden kann, sondern erst nach Ablauf eines Tr
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.