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Ist der Mieter verpflichtet, den Einbau von Rauchmeldern in seiner Wohnung zu dulden, wenn er selbst in seiner Wohnung bereits Rauchmelder installiert hat?
Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst befassen.
Die Kläger – Wohnungsunternehmen – hatten beschlossen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Die Beklagten – jeweils Mieter – hatten sich dagegen gewehrt, weil sie der Auffassung waren, dies – und damit die zusätzlichen Kosten – sei nicht notwendig, da sie ja selbst schon Rauchmelder installiert hatten.
Doch mit dieser Meinung konnten die Beklagten in allen Insatnzen nicht durchdringen: Zuletzt hat der BGH am 17.06.2015 zwei Urteile des LG Halle bestätigt, die in der Berufungsinstanz ebenfalls die Duldungspflicht angenommen hatten.
Begründet wird dies u.a. auch damit, dass sich aus der Installation in anllen Wohnungen eine Erhöhung des Gebrauchswerts ergebe, auch durch die spätere Wartung in einer Hand.
Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Installation zwischenzeitllich durch die maßgebliche Landesbauordnung vorgeschrieben sei.
Für NRW gilt die nachfolgende Regelung (§ 49 Abs. 7 BauO NW):
“In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.”
Daraus folgt, dass auch in NRW Mieter zur Duldung verpflichtet sind, wenn der Vermieter bei Bestandsbauten den Einbau nachholt.
Rechtsanwälte GMS, Rechtsanwalt Thomas Misikowski
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