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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.05.2015 erneut eine Fragestellung im Zusammenhang mit Zugewinnausgleichsansprüchen, Immobilienkrediten und Gesamtschuldausgleichsansprüchen entschieden.
Klargestellt hat der Bundesgerichtshof zum wiederholten Male, dass sich Gesamtschuldausgleichsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche nicht ausschließen, vielmehr bei richtiger Betrachtungsweise ein Gesamtschuldausgleichsanspruch, der neben einem Zugewinnausgleichsanspruch bestehen kann, dass Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht beeinflusst.
Dabei ist vorrangig zu klären, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Grundsätzlich gilt, dass Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen haften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sind die Eheleute zu ½ Miteigentümer der Immobilie und auch beide Darlehensnehmer, spricht schon das Miteigentumsverhältnis dafür, dass auch bzgl. der Immobilienverbindlichkeiten eine entsprechende hälftige Mithaftung besteht.
In der intakten Ehe wird jedoch eine solche Miteigentümergemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft und die damit verbundene Lastenteilung überlagert. Daraus schließt der BGH, dass für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe es naheliegen kann, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu folgern.
Erst mit dem Scheitern der Ehe (Einreichung des Scheidungsantrages) ändern sich die für die jeweilige Leistung maßgeblichen Umständen dann; der Grund für die bisherige Handhabung entfällt ab diesem Zeitpunkt. Es müssen deshalb, so der BGH, andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlung nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages auszuschließen.
In der hier maßgeblichen Entscheidung stellt der BGH dann weiter fest, dass die alleinige Übernahme der Verbindlichkeiten durch einen Ehegatten, der die Immobilie dann auch selbst nutzt, Gesamtschuldausgleichsansprüche grundsätzlich nur dann ausschließt, wenn eine tatsächliche Einigung dergestalt erfolgt, nach der der andere Ehegatte endgültig von der Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten freigestellt wird. Dafür reicht, so der BGH, eine bloße Fortsetzung der bisherigen Handhabung nicht aus.
In der gleichen Entscheidung befindet der BGH dann im Übrigen noch weiter, dass der Vorwurf der illoyalen Vermögensminderung betreffend die Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nur dann festgestellt werden kann, wenn gleichzeitig auch festgestellt wird, wie die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sich darstellen, der sogenannte illoyale Verbrauch des Vermögens also eine Dimension erreicht, die außerhalb der eheüblichen Einkommens- und Ausgabeverhältnisse liegt. Es muss also nicht nur nachgewiesen werden, dass ein größerer Betrag „verschwunden“ ist, sondern es muss gleichzeitig auch dargelegt werden, warum darin eine sog. illoyale Vermögensminderung zu sehen ist, mithin muss das bisherige Einkommens- und Ausgabevolumen so präzise dargestellt werden, dass das Gericht in der Lage ist, zu entscheiden, ob hier wirklich ein vorwerfbares Ausgabeverhalten vorliegt.
Das Gericht muss sich nämlich zusätzlich davon überzeugen, dass die Ausgaben nicht nur die ehelichen Verhältnisse gesprengt haben, sondern darüber hinaus auch noch mit dem Ziel erfolgt sind, dieses Vermögen dem anderen Ehegatten beim Zugewinnausgleich zu entziehen.
RA Thomas Misikowski, Fachanwalt für Familienrecht
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