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Steht auch einem Paar, das in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind lebt, bei der Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen der so genannte Familienselbstbehalt zu oder gilt lediglich der (geringere) Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen?
Diese Fragestellung hatte der BGH zu klären, nachdem das Oberlandesgericht Nürnberg nicht nur den geringeren Einzelselbstbehalt angesetzt hatte, sondern darüber hinaus auch Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes abgelehnt hatte.
Nicht unerwartet hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der höhere Familienselbstbehalt tatsächlich nur einem verheirateten Ehepaar zusteht, weil diese sich auf der Grundlage des Eheversprechens auch verbindlich verpflichtet haben, wechselseitig für einander einzustehen. Daraus resultiert der so genannte Familienunterhaltsanspruch in der intakten Familie; daraus wiederum rechtfertigt sich wegen der wechselseitigen Beeinflussung der Ehegatten- und Elternunterhaltsansprüche sodann auch der höhere Familienselbstbehalt und gegebenenfalls auch der höhere individuelle Familienbedarf.
Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gemäß § 1615 l BGB hingegen richtet sich allein nach der bisherigen Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten, kann also ohne Weiteres als sonstige Verpflichtung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden und bedarf damit keines Korrektivs im Sinne eines Familienselbstbehaltes.
Nicht einverstanden ist der Bundesgerichtshof allerdings mit der Wertung des Oberlandesgerichtes, wonach der Partnerin des Unterhaltspflichtigen auch kein Betreuungsunterhaltsanspruch im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes zustehe, weil das Kind bereits das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Der BGH betont zunächst, dass die gesetzliche Regelung, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden dürfe. Wenn aber die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammen gelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieses familiären Zusammenlebens entstanden ist, können elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht kommen. Insbesondere wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, kann dies im Einzelfall beachtenswert sein.
Diese Konstellation ist nur unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Solange es aber den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zu Gunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichtet, liegt keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor.
Weiter wird klargestellt, dass derjenige, der sich auf weitergehende Unterhaltsansprüche beruft, dafür auch darlegungs- und beweisbelastet ist. Im konkreten Fall hat das unterhaltspflichtige Kind die elternbezogenen Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes sprechen, im Verhältnis zum Elternteil und dessen Elternunterhaltsanspruch darzulegen.
Da allerdings bereits vorgetragen worden war, dass die nichtehelichen Partner hinsichtlich der Erziehung des gemeinsamen Kindes sich darauf verständigt hatten, dass die Mutter nur einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen soll und sich ansonsten um die Erziehung des gemeinsamen Kindes kümmern soll, waren zumindest im Ansatz bereits elternbezogene Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts dargelegt. Dementsprechend hätte das Oberlandesgericht darauf hinweisen müssen, dass seitens des Antragsgegners noch weiterer Vortrag zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf erfolgen müsse. Da dies unterblieben war, wurde der Rechtsstreit zwecks Nachholung an das OLG zurückverwiesen.
Gleichzeitig hat der BGH allerdings auch noch zwei weitere immanente Fragestellungen beantwortet:
Der erhöhte Wohnbedarf, der sich daraus ergibt, dass die Partnerin des Unterhaltspflichtigen auch noch zwei Kinder aus einer ersten Ehe im Haushalt versorgt, ist bei der Berechnung der Elternunterhaltsansprüche nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Ebenso wenig ist der Umstand, dass die beiden Kinder aus der ersten Beziehung von der Mutter weiterhin betreut werden, bei der Prüfung der elternbezogenen Gründe zu berücksichtigen.
Der BGH weist darauf hin, dass der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen kann. Dies setzt aber voraus, dass die Kinder vom selben Vater, also vom Unterhaltspflichtigen, abstammen. Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der vormaligen Beziehung sei schließlich der jeweilige Kindesvater und nicht der neue Partner verantwortlich.
Erneut zeigt sich, dass nicht die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen Probleme bereitet, sondern insbesondere die Wertungsfragen, welche Positionen berechtigterweise bei wem einkommenserhöhend oder –senkend zu berücksichtigen sind, von erheblicher Bedeutung sind. Da hier oft die Grundlage für einen langen Unterhaltszeitraum gesetzt wird, ist eine fachkundige anwaltliche Beratung eigentlich unerlässlich.
Thomas Misikowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Mitglied im Netzwerk „Anwälte für Elternunterhalt“
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