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Patienten, die im Falle einer schweren Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen.
Äußern sie sich nicht konkret genug, kann es auf die Formulierungen einer ebenfalls vorliegenden Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 09.08.2016 veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 61/16)
Im entschiedenen Fall hatte eine 1941 geborene Frau aus dem Neckar-Odenwald-Kreis 2011 einen Hirnschlag erlitten. Kurz darauf kam sie in ein Pflegeheim und war später wegen mehrerer epileptischer Anfälle nicht mehr ansprechbar.
Patientenverfügung soll möglichst konkret sein. Ankreuzformulare reichen auf keinen Fall.
Bereits 2003 und dann noch mal 2011 hatte sie allerdings zwei wörtlich identische Patientenverfügungen verfasst. Darin legte sie fest, dass im Falle eines schweren Dauerschadens ihres Gehirns „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Bei einem Notar erhielt eine ihrer drei Töchter eine Generalvollmacht, die auch zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung berechtigte. Darin legte die Mutter fest, dass sie bei einer unheilbaren Erkrankung keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen lege, sofern feststehe, dass eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei.
Als die Frau schließlich krankheitsbedingt künstlich ernährt werden sollte, stimmte die Tochter in Absprache mit der Ärztin diesem Schritt zu. Die anderen beiden Töchter sahen damit jedoch den Willen ihrer Mutter missachtet. Sie verlangten einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer, der die Vollmachten ihrer Schwester widerruft und die Zustimmung zur künstlichen Ernährung widerruft.
Der Bundesgerichtshof hielt die Patientenverfügungen der Frau für unzureichend. Ihre allgemeine Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, sei viel zu unkonkret. Es müssten klar bestimmte ärztliche Maßnahmen, ein Bezug zu konkreten Erkrankungen oder Behandlungssituationen benannt werden. Die Patientenverfügung und die notarielle Vorsorgevollmacht seien insofern mangels Bestimmtheit und Konkretisierung nicht ausreichend bindend. So habe die Mutter nicht geäußert, dass sie den Abbruch einer künstlichen Ernährung in einer bestimmten Behandlungssituation wünsche.
Das Gericht befand zudem, dass es sei nicht klar sei, ob sich die Tochter über den Willen ihrer Mutter hinweggesetzt habe. Nur dann könne aber ein Kontrollbetreuer bestellt werden, der die Vorsorgevollmacht ganz oder teilweise aufhebt.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall sodann an das zuvor damit befasste Landgericht zurückverwiesen. Dort müsse nach Maßgabe der höchsten Richter mangels ausreichend konkreter Formulierungen in den Verfügungen zudem geprüft werden, ob es mündliche Äußerungen der Mutter gebe, nach denen keine künstliche Ernährung im Fall einer schweren Erkrankung gewünscht würde, so dass aus diesen mündlichen Äußerungen ein entgegenstehender – und ggfs. beachtlicher – Wille der Mutter ersichtlich sei.
Unser Tipp: Um derartige Probleme sowie zu vermeiden, dass sich Ihre Angehörigen an Ihrem Kranken- oder Sterbebett zerstreiten, Sie aber gegen Ihren Willen in gesundheitlichen Ausnahmesituationen unter Umständen weiter leben müssen oder überhaupt Ihre getroffenen Entscheidungen nicht beachtet werden, weil Ihre Patientenverfügung nicht präzise genug formuliert ist, empfehlen wir Ihnen dringend, bestehende Verfügungen von uns aufgrund dieses aktuellen Urteils überprüfen oder sich im Falle der Errichtung solcher Verfügungen von uns hinreichend beraten und helfen zu lassen.
Rechtsanwalt Thomas Misikowski, Schwerte
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