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Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein,
ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.02.2019 entschieden.
Worum ging es?
In dem verhandelten Fall hatte der verstorbene Großvater in einem Testament seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 Prozent als Erben eingesetzt. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel, die Kinder eines anderen Sohnes, zu gleichen Teilen bekommen. Allerdings hieß es im Testament, dies gelte „nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen“. Andernfalls sollten die restlichen 50 Prozent des Geldes zwischen der Frau und dem Sohn aus erster Ehe aufgeteilt werden. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die Besuchszahl nicht. Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten daher die Erteilung eines Erbscheins.
Dagegen haben die Enkel Beschwerde eingelegt, nachdem das Nachlassgericht dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins zunächst stattgegeben hatte. Das OLG Frankfurt gab nunmehr der Beschwerde Recht und führte in seinen Beschlussgründen aus: „Die von dem Erblasser aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdeführer von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhängig macht, sei sittenwidrig und damit nichtig. Die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit müsse im Ausnahmefall zurückstehen, wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setze und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.
Zwar sei nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Maßgeblich seien laut Beschluss die Umstände des Einzelfalls, die erkennen lassen müssten, ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ suche.“
Das OLG legte sodann das Testament nach engerer Befassung mit den Einzelheiten der Familienverhältnisse sogar noch dahingehend aus, dass die Nichtigkeit der Besuchsbedingung jedoch vorliegend nicht zur Nichtigkeit der gesamte Erbeinsetzung geführt hätte. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er angesichts der an sich schon engen Beziehung seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte.
Rechtsfolgen des OLG-Beschlusses
Bitte seien Sie entsprechend vorsichtig bei Formulierungen in eigenverfassten Testamenten etc., wo Sie das Erbe vom dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig machen.
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