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Wenn ein eigenhändig verfasstes Testament erst lange Zeit nach dem Tod des Verfassers dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorgelegt wird, begründet dies nicht unbedingt den Verdacht, es sei gefälscht. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.10.2014) zu entscheiden.
Im Jahr 1991 war eine Mutter von drei Kindern verstorben und eines der Kinder reichte erst im Jahr 2012 beim Nachlassgericht ein von der Mutter unterzeichnetes handschriftliches Testament aus dem Oktober 1991 ein. Daraus ergab sich, dass eben dieses Kind Alleinerbe sein sollte. Es beantragte daher auch einen entsprechenden Erbschein.
Die übrigen Kinder, die 20 Jahre lang davon ausgegangen waren, alle drei zusammen seien Miterben, zweifelten die Echtheit des Testamentes an und wehrten sich gegen die Erteilung des Erbscheins. Die Vorinstanz bejahte die Echtheit des Testaments. Zwar müsse der Testamentserbe als Antragsteller die Formwirksamkeit eines Testaments notfalls etwa durch ein Schriftsachverständigengutachten nachweisen. Aber durch die bloße Behauptung einer Fälschung ohne konkrete Indizien dürfe ein Testament nicht einfach zu Fall gebracht werden. Nach Ansicht des Gerichtes hatten die übrigen Kinder nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb das Testament denn nun gefälscht sein sollte.
Gegen diese Auffassung richtete sich die Beschwerde, die sodann vom Oberlandesgericht Frankfurt entschieden und zurückgewiesen wurde. Es verwies darauf, dass die Bedeutung des handschriftlichen Testamentes nach § 2247 BGB entwertet wird, wenn es bereits durch die bloße Erhebung des Fälschungseinwandes zu Fall gebracht werden könne. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Fälschung hindeuten könnten. Das sei aber nicht hinreichend substantiiert von den übrigen Kindern vorgetragen worden. Das Nachlassgericht habe auch nicht ermitteln können, ob sich solche Zweifel aus übrigen Erkenntnissen ergeben konnten.
Der Umstand, dass das Testament erst nach sehr langer Zeit vorgelegt wurde, war nach Auffassung des Gerichtes von dem antragstellenden Miterben plausibel erklärt worden.
Die formelle Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments anzugreifen setzt also voraus, dass etwa durch vergleichbare Schriftproben eine auffällige Abweichung in der Schrift plausibel gemacht wird, so dass dann Anlass besteht, durch ein aufwändiges Schriftsachverständigengutachten dem Verdacht nachzugehen. Probleme der vorliegenden Art kann der Testierende leicht dadurch vermeiden, dass er selbst sein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht offiziell hinterlegt. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod auch eröffnet wird.
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