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Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 12.8.2013 bestätigt, dass einem Reisenden, der aufgrund länger dauernder Sicherheitskontrollen den gebuchten Flug verpasste, eine Entschädigung zusteht.
Der Kläger hatte im Jahre 2011 einen von Frankfurt/M. abgehenden Flug gebucht; Abflugzeit war 4:20 Uhr. Aufgrund einer Überlagerung der Bilder des Handgepäcks in der Sicherheitsschleuse entstand der Verdacht, er führe gefährliche Gegenstände mit sich, obwohl es sich tatsächlich nur um ein Handy, eine Kamera und Akkus handelte.
Das für diesen Fall vorgeschriebene Vorgehen sieht die Kontrolle des Gepäcks durch einen sog. Entschärfertrupp der Bundespolizei vor. Da diese spezielle Einheit allerdings zu der fraglichen Uhrzeit für den Flughafen nur eine Rufbereitschaft unterhielt, musste diese erst telefonisch kontaktiert werden und erschien erst mit ca. drei Stunden Verzögerung vor Ort. Nachdem die Ungefährlichkeit des Handgepäcks festgestellt werden konnte, war der Flug schließlich bereits gestartet. Der Kläger buchte daher für sich und seine Begleitung Tickets für einen anderen Flug. Mit seiner Klage forderte der Kläger die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 911,98 €. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei.
Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz mit der Begründung statt, die beklagte Bundesrepublik habe sich ein Organisationsverschulden zu Schulden kommen lassen, da hätte gewährleistet werden müssen, dass auch zur Nachtzeit die Überprüfung verdächtigen Gepäcks schneller vorgenommen werden könne.
Das OLG wies nun die Berufung der Beklagten zurück, wobei allerdings ein anderer Begründungsansatz gewählt wurde. Danach ergibt sich der Entschädigungsanspruch des Klägers nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen. Zum einen habe der Kläger die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten und zum anderen sei die Verzögerung bei der Überprüfung letztlich auf haushaltspolitische Erwägungen der Beklagten zurückzuführen.
Zwar sei dem Kläger zuzumuten, im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die Kontrolle hinzunehmen. Allerdings müsse er nicht den daraus entstandenen Schaden tragen. Dies stelle, entgegen der Behauptung der Beklagten kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern ein Sonderopfer, aus welchem sich ein entsprechender Entschädigungsanspruch ergebe.
Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig. [OLG Frankfurt/M., Urt. v. 12.08.2013 – Az. 1 U 276/12]
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