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Es sind nach wie vor nur Einzelfallentscheidungen; aber sie vermehren sich. Das Amtsgericht München hat, wie Kollegen einer Mainzer Kanzlei mitteilten, in einem Beschluss vom 27.08.2013 einen Rechteinhaber im Rahmen eines Abmahnverfahrens darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts die Abmahnkosten zu deckeln und der Streitwert hierzu nicht mit 10.000 €, sondern lediglich mit 1.000 € festzusetzen sei. Dabei nahm das Gericht – und dies macht die Entscheidung sicherlich bemerkenswert – ausdrücklich Bezug auf den in der Argumentation gleichlautenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109/13 – vgl. unsere News).
Vorliegend ging es um eine Abmahnung wegen Verletzung der Urheberrechte an einem Werk der “Erwachsenenunterhaltung”, landläufig als “Porno-Abmahnung” bezeichnet. Nach Auffassung der Richterin sei im Sinne der zutreffenden Abwägungskriterien, welche das AG Hamburg herausgearbeitet habe, eine Streitwertbegrenzung angemessen. Diese, so das Gericht, könne nur dann nicht greifen, wenn sich dies bei Würdigung des Einzelfalles als unbillig herausstelle. Da das Gericht allerdings im vorliegenden Fall offenkundig keine derartigen Anzeichen erkennen konnte, erging der nunmehr bekannt gewordene Beschluss.
Zwar steht dem klagenden Rechteinhaber noch die Möglichkeit der Stellungnahme zur Verfügung; und auch dieser Fall ist zunächst einmal ein Einzelfall, der auch nicht die Meinung des gesamten Gerichts, sondern nur einer Richterin widerspiegelt. Auch kann man nicht oft genug darauf hinweisen, dass die Frage der Streitwertfestsetzung zwar Auswirkungen auf die Kosten einer Abmahnung hat. Diese wären dann im vorliegenden Fall auf ca. 150 € begrenzt, statt ca. 800 € zu betragen. Ein Freifahrschein zum illegalen Filesharing ist dies jedoch nicht. Schadensersatzansprüche gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung bleiben hiervon unberührt und können – je nach Wert des betroffenen Werkes – empfindlich hoch ausfallen. Ob dies bei dem streitgegenständlichen Pornofilm der Fall wäre, mag dahingestellt sein.
Wesentlich ist zunächst einmal, dass ein weiteres Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass das Thema Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen einer Neubewertung bedarf. Dass das Amtsgericht München, wie übrigens auch das Amtsgericht Hamburg, bisher eher nicht für besonders anschlussinhaberfreundliche Rechtsansichten bekannt war, macht den Fall umso bedeutsamer.
Natürlich erfährt diese weitere Entscheidung landauf, landab heftige Kritik von Seiten der Rechteinhaber und der sie vertretenden Abmahnkanzleien. Die Beschlüsse seien “unsägliche Vorgriffe” auf noch nicht in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Aber auch die entscheidenden Richter kommen dabei nicht allzu gut weg. So ist – natürlich nur hinter vorgehaltener Hand – von “unerfahrenen” (München) und “immer schon eigenen” (Hamburg) Richtern die Rede.
Dessen ungeachtet ist dieser Beschluss ausdrücklich zu begrüßen und festzustellen, dass es richtig war und bleibt, die teils unüberwindlich anmutende Rechtsprechung zu Streitwertfragen im Bereich Filesharing stets auf den Prüfstand zu stellen, um eine Änderung der Rechtsprechung herbeizuführen; eine Änderung, die nun in Teilen sogar den dringend notwendigen Maßnahmen des Gesetzgebers zuvorkommt. [Quelle: infodocc.info; AG München, Beschl. v. 27.08.2013 – Az. 224 C 19992/13]
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