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Es war nach dem Gutachten des Generalanwaltes bereits erwartet worden, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt würde (vgl. unsere News vom 13.12.2013). Dennoch ist die Deutlichkeit des heute ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für Datenschützer und vor allem Unionsbürger in höchstem Maße erfreulich.
Der Kernsatz der Pressemitteilung lautet denn auch folgerichtig ebenso kurz wie lapidar: “Mit seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof die Richtlinie für ungültig.”
Dabei werden im Wesentlichen die bereits dem Gutachten des Generalanwaltes zu entnehmenden Erwägungen zur Grundlage dieses wichtigen Urteiles gemacht, was die Presseerklärung in einfachen, argumentativen Schritten nachvollzieht.
Zunächst wird festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung einen Grundrechtseingriff darstellt: “Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.”
Im nächsten Schritt erfolgt die bereits dem vorausgegangenen Gutachten zu entnehmende Einschränkung, “dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten.” Damit sieht auch der EuGH die Vorratsdatenspeicherung nicht per se als illegitim an. Im Gegenteil stellt er fest, dass “die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden (…) auch eine Zielsetzung dar[stellt], die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit“.
Im Ergebnis aber habe “der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten (…), die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste“, was noch mit den bereits hinlänglich diskutierten Mängeln (Notwendigkeit, Dauer, Kontrolle) belegt wird.
Damit ist der Gerichtshof dem Gutachten des Generalanwaltes – wie nicht anders erwartet – gefolgt.
Allerdings unterstreichen auch die Ausführungen des EuGH, dass das Thema Vorratsdatenspeicherung an sich nicht vom Tisch ist. Allerdings müssen die europäischen und nationalen Gesetzgeber hier noch ihre Hausaufgaben machen und ein an den nunmehr konkretisierten Verhältnismäßigkeitsmaßstäben ausgerichtetes, neues Regelwerk schaffen.
Aus deutscher Sicht bedeutet dies in jedem Falle, dass das anhängige Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie die Grundlage entzogen wurde und dass für die große Koalition keine Veranlassung mehr besteht, diesbezügliche Gesetzgebungspläne überstürzt anzugehen. [EuGH, Pressemitteilung Nr. 54/14, Urt. v. 08.04.2014 – Az. C 293/12 und C – 594/12 (verbundene Rechtssachen)]
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